Informationsaustausch nach dem BEPS-Aktionsplan der OECD: Finanzgericht Köln untersagt deutschen Behörden die Teilnahme am diesbezüglichen Auskunftsverkehr. LHP Rechtsanwälte zum Beschluss, automatischer Informationsaustausch nicht betroffen.
Eine Reihe von Industriestaaten (u.a. Deutschland) haben vereinbart, sich gegenseitig über sog. Steuermodelle (Strukturen, Geschäftsmodelle) von Großunternehmen zu informieren. Ziel ist es, die steuerlichen Regelungen so anzupassen, dass diese Steuermodelle eingedämmt werden (sog. BEPS-Aktionsplan). Das Finanzgericht Köln (FG Köln) hat mit aktuellem Beschluss – veröffentlicht am 2.10.2015 – den deutschen Behörden untersagt, an diesem Auskunftsverkehr teilzunehmen.
Denn dieser Auskunftsverkehr diene nicht einer konkreten Besteuerung von Unternehmen, sondern nur der Ermittlung von gesetzgeberischen Defiziten. An dieser Vorgehensweise bestehen nach Ansicht des FG Köln rechtliche Zweifel, da möglicherweise eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage fehle. Daher werde hierdurch das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung (AO) verletzt (Aktenzeichen: 2 V 1375/15).
Wie geht es weiter?
Der vorliegende Beschluss ist eine vorläufige Entscheidung. Das Urteil in der Hauptsache bleibt abzuwarten. Bis dahin darf das Bundeszentralamt für Steuern keine Auskunft über Steuermodelle erteilen. Umgekehrt darf Deutschland auch keine solchen bei Partnerstaaten einholen.
Für welche Fälle gilt das Verbot des Finanzgerichts Köln?
Der Beschluss betrifft nur den begrenzten Auskunftsaustausch für Steuermodelle, nicht hingegen z.B. den automatischen Informationsaustausch in der EU im Rahmen der Zinsrichtlinie (Kapitaleinkünfte). Auch ist nicht der künftige automatische Informationsaustausch nach dem globalen Standard AIA betroffen. Zu diesen Themen bieten wir unseren Lesern umfangreiche Beiträge in der Rubrik Informationsaustausch (siehe rechts oben unter Thema: Informationsaustausch).
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