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Einkünfte aus Bitcoins: Ermittlungen durch Sammelauskunftsersuchen?

Das Thema Bitcoins ist nun auch steuerlich aktuell, da immer mehr Anleger in Kryptowährungen Geld investieren und sich hieraus zwangsläufig viele steuerliche Fragen ergeben. Dies ist inzwischen bei Mandanten öfters der Fall. Nicht jede unzutreffende steuerliche Erklärung ist mit einer Hinterziehung gleichzusetzen. Denn der Vorsatz dürfte angesichts der oft streitigen Rechtslage nicht immer eindeutig vorliegen. Dennoch gibt es keinen Grund zur Entwarnung. 

In der Praxis zahlreicher Branchen gehen Ermittlungsbehörden dazu über, mit verhältnismäßig wenig Aufwand einen reichen "Informationsertrag" zu erzielen. Dies geschieht in vielen Bereichen durch sog. Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsstellen (z.B. für Ärzte als Honorarkräfte) und Handelsplattformen im Internet. Sammelauskunftsersuchen ist eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde gegenüber einem Dritten (z.B. Handelsplattform) auf Herausgabe von Informationen über dortige Steuerpflichtige. Diese Personengruppe wird meist durch einen "gemeinsamen Nenner" definiert (z.B.: "welcher Kunde hat im Jahr X mehr als Y Euro Umsätze (oder Honorar) erzielt").

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat sich mit den Voraussetzungen von Sammelauskunftsersuchen auseinandergesetzt (vgl. Beyer, NWB 2013, 2360; NWB 2015, 974).

Auch im Bereich Kryptowährungen (wie z.B. Bitcoins) drohen früher oder später Überlegungen der Finanzämter, Sammelauskunftsersuchen einzusetzen. Dann wird sich aber die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen darf.

Keine Ermittlungen "ins Blaue hinein"

Für ein Sammelauskunftsersuchen muss ein hinreichender Anlass bestehen. Hierfür ist kein begründeter Verdacht notwendig. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z. B. wegen der Besonderheit der Geschäftsabwicklung, vgl. BFH-Urteil vom 5. 10. 2006, VII R 63/05) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung besteht. Nicht hinreichend ist die allgemeine nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass in jedwedem Zusammenhang Steuern nicht selten verkürzt werden (zu Anfragen an Kreditinstitute betreffend Bankkunden vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2009, VII R 25/08). Dies wäre eine unzulässige Ermittlung „ins Blaue hinein”.

Ob ein Sammelauskunftsersuchen in diesem Zusammenhang eine bestimmte Betragsgrenze (und welche) enthalten muss, ist rechtlich ungeklärt:  Unklar ist, ob z.B. dieses Formulierungsbeispiel genügt: "Bitcoin-Anleger mit einem Umsatz im Jahr 2017 von (umgerechnet) mindestens 10.000 Euro"? Die weitere Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, kann im Einzelfall eine straf- oder bußgeldbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen (wenn eine Hinterziehung vorliegt). Einzelfallabhängig kann besprochen werden, ob die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 AO vorliegen und keine Sperrgründe eingreifen. Hiervon zu unterscheiden ist die steuerliche Berichtigungspflicht gem. § 153 AO wenn ein Anleger später positive Kenntnis davon hat, dass seine frühere Steuererklärung unvollständig oder unrichtig war.

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