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BFH aktuell zur Richtsatzsammlung als Verprobungs- und Schätzmethode

Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass die Kritik an der Richtsatzsammlung im Rahmen einer Revision substantiiert dargelegt werden muss. Es genügt nicht, die Intransparenz der Richtsatzsammlung schlicht zu behaupten. Wörtlich führt der BFH aus:

"Soweit der Kläger die grundsätzliche Brauchbarkeit der Richtsatzschätzung als Schätzungsmethode anzweifelt, fehlt es bereits an der Darlegung substantiierter Kritik (vgl. etwa Beyer, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2018, 3232), so dass auch insoweit eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden kann."

(BFH  v. 08.08.2019 , Aktenzeichen: X B 117/18)

Dies bedeutet, dass Kläger unbedingt darauf achten sollten, sich detailliert mit der Kritik an der Richtsatzsammlung auseinanderzusetzen und die Kritik aus der Literatur nicht nur pauschal vorzutragen. Der BFH hat eine endgültige Stellungnahme zur Richtsatzsammlung offen gelassen. Er sieht sie vorläufig wohl als Schätzmethode an.

Insbesondere Klageverfahren beim Finanzgericht und erst recht die Revision weisen verfahrensrechtliche Besonderheiten auf, die im Einzelfall besprochen werden sollten. Unsere Steueranwälte empfehlen, die konkreten Klage-und Revisionsgründe im Einzelfall zu prüfen und zu besprechen.

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