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Betriebsprüfung: Offenlegung der Schätzgrundlagen (Akteneinsicht)

Nach traditioneller Auffassung steht das Recht auf Akteneinsicht - auch während einer Betriebsprüfung - im Ermessen des Finanzamtes. Hierdurch ergeben sich deutliche Einschränkungen.

Erst in einem Finanzgerichtsprozess muss das Finanzamt sämtliche Unterlagen dem Gericht zur Verfügung stellen. Einzelne Finanzgerichte erweitern jedoch seit geraumer Zeit das Recht auf Akteneinsicht. Dies sollten alle Berater und betroffene Unternehmen auch für steuerliche Betriebsprüfungen wissen.

Einzelne Finanzgerichte erweitern das Recht auf Akteneinsicht

Hintergrund: Umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob dem Unternehmen gegenüber dem prüfenden Finanzamt ein Akteneinsichtsrecht aufgrund EU-Rechts (§ 15 Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) zusteht. In diesem Fall würde das Gemeinschaftsrecht das nationale Recht überlagern (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). Das FG Saarland bejaht einen zwingenden  Anspruch des Unternehmens auf Akteneinsicht aus § 15 DSGVO, d.h. es besteht nach dieser Ansicht kein Ermessen des Finanzamtes betreffend das „Ob“ und den Umfang der Auskunftserteilung (FG Saarland, Beschluss vom 3.04.2019 - 2 K 1002/16).

Eine differenzierte Sicht vertritt hingegen aktuell das FG München (Gerichtsbescheid v. 03.02.2022, 15 K 1212/19). Hingegen verneint das FG Baden-Württemberg ein Recht auf Akteneinsicht in die Prüferhandakte während der laufenden Betriebsprüfung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.7.2021, 10 K 3159/20,  Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 109/21). Dieses ergebe sich weder aus der Abgabenordnung noch aus der DSGVO noch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg.

Die aktuelle Entscheidung des FG München hat die Tür zu einer erweiterten Akteneinsicht geöffnet. Insbesondere in Fällen der Betriebsprüfung ist es für Steueranwälte/Berater wichtig zu wissen, auf welchen Grundlagen die Überlegungen der Betriebsprüfung fußen. Denn: Nur wer informiert ist, kann sich notfalls effektiv wehren.

LHP Rechtsanwälte Steuerberater klären in Betriebsprüfungen, ob und in welchem Umfang eine Akteneinsicht in die Unterlagen der Betriebsprüfungsstelle sinnvoll und erfolgversprechend ist. Hierzu gehören insbesondere Daten aus den elektronischen Prüfsystemen der Finanzverwaltung, auf deren Basis Schätzungen drohen können.

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