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Steuerliche Selbstanzeige: Kritik an Praxishinweisen der Finanzverwaltung

Die Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz geben Hinweise für die Selbstanzeige (s.u. Zitat), die missverständlich formuliert sind u.U. zu einer missglückten Selbstanzeige führen können.

Es ist im Regelfall davon abzuraten, vor einer Selbstanzeige Kontakt mit der Strafsachenstelle zu suchen, um die Selbstanzeige "zu besprechen". Eine Selbstanzeige sollte vielmehr "in einem Rutsch" vollständig und schriftlich (vorab per Telefax) geschehen. Bei einem Telefonat oder einer schnellen Email besteht das Risiko, dass es sich um eine bloße (nicht hinreichende) Ankündigung der Selbstanzeige handelt oder die Selbstanzeige ggf. als unvollständig gewertet wird.

Darüber hinaus gibt der Hinweis der Finanzverwaltung, "dass die Selbstanzeige ausgeschlossen ist, wenn Sie erfahren, dass das FA Kenntnis erlangt hat" (Zitat), nur ein unvollständiges oder gar unzutreffendes Bild der steuerlichen Fachdiskussion:  Es ist gerade umstritten, welche Anforderungen an die Kenntnisschwelle des Betroffenen zu stellen sind (subjektives Element). So wird die (m.E: unzutreffende) Ansicht vertreten, dass eine Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen sei, wenn der Betroffene Kunde einer Bank mit 100.000 Kunden ist und sich 3.000 Namen dieser Kunden auf einer Steuer-CD befinden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Kunde auch auf der CD verzeichnet ist, wäre dann lediglich 3%.

Zitat (Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz, FA Trier):

Selbstanzeige - der einfache Weg zur Straffreiheit

Was muss ich tun?

1. Brief an das Finanzamt oder anrufen
2. Vollständigen Namen und die verschwiegenen Einnahmen vollständig nach Jahren gegliedert angeben.
3. Wer die Einnahmen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht genau kennt, muss zunächst eine möglichst zutreffende Schätzung abgeben. Wichtig ist, dass diese Schätzung eher zu hoch angesetzt werden sollte. Stellt sich nämlich heraus, dass die verschwiegenen Einnahmen doch höher waren als die Schätzung in der Selbstanzeige, so tritt die Straffreiheit nur für die in der Selbstanzeige genannten Beträge ein. Was darüber hinausgeht, wird bestraft. Nach Vorlage der Unterlagen wird die Schätzung korrigiert.

Wann geht eine Selbstanzeige nicht mehr?

1. Sie erfahren, dass das Finanzamt Ihre Tat entdeckt hat.
2. Die Betriebsprüfung oder Steuerfahndung erscheint bei Ihnen im Betrieb oder zu Hause.
3. Das Finanzamt hat bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet und Ihnen dies bekannt gegeben.

Wann werde ich nicht bestraft?

Sie müssen die Steuern bezahlen. Wichtig ist, dass Sie die Zahlungsfrist, die die Strafsachenstelle des Finanzamts festsetzt, einhalten.

Wer hilft mir weiter?

Sie können sich telefonisch direkt an das Finanzamt Trier wenden unter der Telefonnummer 0651-.......... oder per E-Mail an die Strafsachenstelle des Finanzamts. 
(Zitatende)

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