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Steuerhinterziehung: Vorsicht bei vorschneller Zustimmung zur Einstellung gem. § 153a StPO

Wenn ein Beschuldigter eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage akzeptiert, so sollte zuvor Klarheit bestehen, ob und welche Risiken im steuerlichen Verfahren drohen. Es empfiehlt sich stets die sog. doppelte Verständigung.

Denn wird eine Einigung allein auf strafrechtlicher Ebene getroffen, so droht ggf. eine Überraschung im steuerlichen Verfahren. So geschehen in dem Haftungsfall, über den das FG Münster zu entscheiden hatte. Hier berief  sich das FA darauf, dass der Kläger eine Einstellung gem. § 153a StPO akzeptiert hatte. Daher könne das FA auch im Besteuerungsverfahren eine Steuerhinterziehung zugrunde legen (FG Münster, 23.5.2012, 11 K 2524/09 K).

Anmerkung: Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die Motive für die Zustimmung zu einer Einstellung gem. § 153a StPO vielfältig sein können. Ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorlag, vermag nach vielen Jahren oft keine Seite mit hinreichender Sicherheit zu sagen. Es könnte auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG zu bestehen, nach der keine negativen strafrechtlichen Konsequenzen aus einer solchen Verfahrenseinstellung getroffen werden dürfen. Denn der Betroffene gilt weiterhin als unbestraft. Allerdings gelten für das steuerliche Verfahrensrecht eigene Regeln, wobei die Festsetzung von Steuern oder Haftungsschulden keine strafrechtlichen Konsequenzen darstellen. Allerdings kommt diese finanzielle Belastung aus Sicht des Betroffenen oftmals einer "gefühlten" Strafe nahe. Der BFH hat sich bisher dazu geäußert, ob sich das FA oder Finanzgericht den Inhalt eines Strafbefehls zu eigen machen dürfen. Dies bejaht er, wenn keine substantiierten Einwendungen erfolgen (VII B 27/11). 

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