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Steuerhinterziehung: Strafverteidigerkosten als Werbungskosten?

FG Hamburg 17.12.2010, Az: 6 K 126/10

Strafverteidigerkosten sind nur bei ausschließlich beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar

Strafverteidigungskosten sind u.U. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Voraussetzung ist, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht. Es genügt nicht, dass die Tat nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen Tat wurde.

Im vorliegenden Fall stritt ein Pilot mit dem FA über die Frage, ob er in Deutschland einen inländischen Wohnsitz hatte. In diesem Zusammenhang wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Nachdem sich dieser Verdacht haltlos erwies, wollte der Pilot die Strafverteidigerkosten als WK geltend machen. Dies lehnte das FG ab, weil die Streitigkeit über den Wohnsitz die Privatsphäre betroffen habe und nicht unmittelbar den beruflichen Bereich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Unter Umständen können Strafverteidigerkosten von GmbH-Geschäftsführern (Angestellte) als WK erklärt werden, sofern sich das Steuerstrafverfahren unmittelbar aus der leitenden Tätigkeit ergibt. Ausnahmen sind ggf. denkbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Geschäftsführers eher den privaten als den beruflichen Interessen nahesteht.

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