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Steuerhinterziehung: Gestufte Selbstanzeige

Da sich die Frage einer gestuften Selbstanzeige in der Praxis immer wieder stellt, soll hier der Beschluss des BGH aus dem Jahre 2005 nochmals genannt werden (5 StR 118/05). Dieser Beschluss benennt die gestufte Selbstanzeige zwar nicht ausdrücklich, seine Grundgedanken werden jedoch in der Praxis oftmals als Argument für eine gestufte Selbstanzeige herangezogen. Allerdings ist besondere Vorsicht geboten:

Auch mit der gestuften Selbstanzeige kann Strafbefreiung hinsichtlich Steuerhinterziehung erreicht werden. Dabei wird dem Finanzamt zunächst die Tat in der ersten Stufe offenbart und der Hinterziehungsbetrag geschätzt, der dann in der zweiten Stufe ggf. korrigiert wird.

Hintergrund: Es besteht wegen des Entdeckungsrisikos häufig Zeitdruck und häufig sind dann nicht mehr oder nicht sofort alle erforderlichen Unterlagen verfügbar sind (z.B. Kontounterlagen der 5 letzten Jahre mit sämtlichen Zinsbeträgen). Risiko: Die Tatentdeckung führt zum Ausschluss des Selbstanzeige. Diesem Risiko kann mit der gestuften Selbstanzeige begegnet werden.

Achtung: Die hinterzogenen Beträge sollten in der ersten Stufe nicht zu niedrig geschätzt und so konkret wie möglich (trotz der fehlenden Unterlagen) angegeben werden. Denn sobald das Finanzamt durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat, hat sie zwangsläufig ein Strafverfahren einzuleiten. Eine "zu niedrige" Selbstanzeige wäre dann unwirksam.

Eine zunächst hohe Selbstschätzung kann später ggf. korrigiert werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

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