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Schweiz: Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen

Der Schweizer Bundesrat hat am 16.1.2013 beschlossen, das Schweizer Steueramtshilfegesetz in Kraft zu setzen. Dies meldet die Internetseite des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) v. 21.1.2013.

Dieses Gesetz regelt als Ausführungsgesetz den Vollzug der Schweizer Amtshilfe gegenüber ausländischen Staaten gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beispielsweise haben Deutschland und die Schweiz zum 1.1.2013 ein neues DBA mit einer sog. großen Auskunftsklausel vereinbart.

Das Steueramtshilfegesetz wurde von den Eidgenössischen Räten am 28.9.2012 genehmigt. Die Referendumsfrist ist am 17.1.2013 abgelaufen, so dass kein Referendum notwendig ist. Damit wird dieses Gesetz zum 01.02.2013 (nicht: 1.1.2013) wirksam, so dass EFD. Gleichzeitig wird die bisherige Verordnung, welche die Umsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen regelte, aufgehoben.

Gruppenanfragen: Mit Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes sind auch Gruppenanfragen gemäß OECD-Standard zulässig. Solche Ersuchen erfordern einen Beschreibung der Vorgehensweise der Bankkunden zur Vermeidung der Besteuerung. Beispiel: "Alle Kunden der Bank X, welche zum Stichtag Y einen Betrag i.H.v. mind. 1 Mio Euro in das Land Z überwiesen haben." Unzulässig sind hingegen sog. Fishing Expeditions, also Auskunftsersuchen ohne klare Anhaltspunkte.

Keine Rückwirkung: Gruppenersuchen sind gemäß Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen zugelassen für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes betreffen. Damit ist - wenn die Meldung des EFD zutreffend ist - keine Rückwirkung für 2012 vorgesehen, wie dies ursprünglich (der ehemalige) Ministerpräsident Kurt Beck (Rheinland-Pfalz) laut FOCUS vorgeschlagen hatte, um der SPD die Zustimmung zum Schäuble-Abkommen zu erleichtern. Aber: Aus aktuellen Sachverhalten, die elektronisch durch die Schweizer Banken gespeichert werden, können jedoch ggf. Schlussfolgerungen für die Vergangenheit gezogen werden.

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