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Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Der Bundestag hat am 29.9.2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren beschlossen (BT-Drucks. 17/3802, 17/7217). Der Bundesrat muss noch zustimmen. Anlass war der Umstand, dass Deutschland mehrfach durch den EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer gerügt worden ist. Hierbei handelte es sich allerdings nicht um Finanzgerichtsprozesse. 

Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern und gilt für sämtliche Gerichtszweige. Es besteht die Möglichkeit, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Als Betroffener kann man einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung verlangen.

Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren erhalten die Betroffenen für die sog. immateriellen Nachteile in der Regel 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Außerdem ist eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn. 

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung v. 30.9.2011

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