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Praxis: Steuerstrafverteidigung bei Untersuchungshaft

Untersuchungshaft als Mandat:
Meine aktuelle Erfahrung zeigt, dass dieser Bereich für einen Strafverteidiger ein spannendes Feld sein kann. Es fing überraschend damit an, dass sich die Ermittlungsbehörde telefonisch meldete und mitteilte, dass ein  U-Häftling "Ihre Unterstützung erbitte".

Hürden bei Untersuchungshaft zu Beginn überwinden:
Mangels schriftlicher Vollmacht ergeben sich zunächst jedoch Hürden, es muss zunächst eine Besuchserlaubnis bei der StA eingeholt werden. Und es sind die Besuchszeiten bei der JVA zu beachten. Es hat sich bewährt, zunächst einen Termin für ein Anbahnungsgespräch zu beantragen, wenn noch keine konkrete Vollmacht besteht. Telefonversuche mit der JVA kosten unnötig Zeit, besser ist ein Fax mit der Ankündigung/Frage betreffend Besuchstermin. Die Besuchsabteilungen haben meist eigene Fax-Nummern. JVA haben oft eigene Internetseiten mit Informationen hierzu.

Keine Überwachung:
Die Überwachung des Gesprächs mit dem Verteidiger darf selbstverständlich nicht stattfinden. Das muss m.E. auch für das Anbahnungsgespräch gelten. Wenn es Probleme insoweit gibt: Dann sollte zunächst mit dem U-Häftling die Vollmacht besprochen werden. Sobald er unterschreibt, gilt zumindest spätestens dann ein Überwachungsverbot.

Bei Besuchen von Familienangehörigen etc. kann u.U. eine Überwachung erfolgen.

Beweise ermitteln bei U-Haft:
Da dem U-Häftling Handy etc., überhaupt alle Notizen etc., abgenommen werden, hat er oft keine sofortige Möglichkeit, Adressen oder Tel-Nummern von entlastenden Zeugen zu benennen. Der Verteidiger kann mit Internetrecherchen insoweit ggf. weiterkommen.

Kontakt zur Staatsanwaltschaft:
Auch wenn der Fall bei der StA eine wichtige Rolle hat, ist der zuständige StA natürlich auch mit anderen Fällen befasst und nicht immer erreichbar.

Zeit einplanen in Fällen der Untersuchungshaft:
Die Zeit verrennt schnell, erst recht dann, wenn ein Haftprüfungsantrag gestellt wird. Dann muss innerhalb von 14 Tagen durch den Haftrichter entschieden werden. Bis dahin muss aber auch der Verteidiger sein Argumentationsmaterial beschaffen, ggf. Zeugen benennen etc. (damit diese rechtzeitig geladen werden können).

Wichtige Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Lösung:
Der Weg führt über die StA: Es ist wichtig zu sehen, dass der Termin beim Haftrichter eher förmlich stattfindet und sich wesentliche Überlegungen und Chancen vorher ergeben können. Der Verteidiger sollte Beweismittel zur Entlastung schon vorab nicht nur dem Haftrichter, sondern auch der StA benennen mit dem Antrag, insoweit zu ermitteln. Notfalls kann ein Verteidiger sonst selbst ermitteln (Honoraraufwand), jedoch sollte dies m.E. nur in Absprache mit der StA geschehen. Sonst könnte ggf. der Vorwurf der Verdunkelung drohen, erst recht bei Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten.

Nebenbei:
Nicht zu unterschätzen ist der einzuplanende Zeitaufwand (Honorar) für das "Drumherum", also die Information/Beratung z.B. der Familie, Organisieren von Besuchen etc.  

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