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Feststellung von Kapitaleinkünften auf anonymem Auslandskonto

Vermehrt gehen Finanzämter bei entsprechenden Indizien dazu über, Kapitaleinkünfte einer Person zu schätzen, auch wenn das Finanzamt nur Hinweise auf ein anonymes Auslandskonto hat. Dieses  Konto rechnet das Finanzamt trotz der Anonymität aber der Person zu, weil es hierzu aufgrund bestimmter Indizien ausgeht (z.B. Bank- und Schließfachbesuche, Geldbewegungen). Eine ähnliche Problematik stellt sich, wenn das Finanzamt sonstige personenbezogene Hinweise auf ein Auslandskonto hat. Dies kann geschehen, wenn der Zoll beim Grenzübertritt z.B. beim Kontoinhaber im Rahmen einer Durchsuchung eine Bankkarte der ausländischen Bank und einen größeren Geldbetrag auffindet. Dann stellt sich die Frage, in welcher Höhe und für welche Jahre (Veranlagungszeiträume) das Finanzamt einen Kapitalstamm auf einem Auslandskonto und welche Erträge zugrunde legen kann.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem praxisrelevanten Beschluss darauf hingewiesen, dass das Finanzamt insbesondere auch bei einem anonymen Auslandskonto für jeden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) grundsätzlich neu ermitteln muss, dass die betreffenden Mittel (noch immer) auf dem Auslandskonto liegen (BFH v. 18.06.2013, Az: VIII B 92/11). Es genügt also nicht der Nachweis für ein Jahr. Wendet der Betroffene ein, das Geld in einem Jahr für einen bestimmten Zweck verbraucht zu haben und legt hierfür Belege vor, so unterliegt dies der Beweiswürdigung und das Gericht muss diesen Einwand im Rahmen seiner Überlegungen berücksichtigen. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Kapitaleinkünfte in dem entsprechenden Jahr angefallen sein müssen, so kann die Höhe geschätzt werden. Es ist umstritten, ob auch eine Schätzung dem Grunde nach (ob überhaupt Kapitaleinkünfte angefallen sind) zulässig ist. Unseres Erachtens ist dies unzulässig und das „Ob“ muss dem Betroffenen nachgewiesen werden. Im Steuerrecht sagt man: Das Finanzamt trägt die sog. Feststellungslast. Nur die Höhe darf anhand der Umstände realitätsgerecht geschätzt werden. Auch wenn teilweise die Ansicht vertreten wird, dass Depotgebühren als Werbungskosten (bis 2008, dann Abgeltungssteuer) nicht geschätzt werden müssen, so widerspricht eine solche einseitige Schätzung unseres Erachtens den Grundsätzen einer realitätsgerechten Schätzung. Die Betroffenen sind in der Praxis jedoch oftmals faktisch gezwungen, Bankunterlagen vorzulegen.

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