Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBVerfG: Vollzugsdefizit bei der Anwendung der Regelung des § 257c StPO (sog. Deal)

BVerfG: Vollzugsdefizit bei der Anwendung der Regelung des § 257c StPO (sog. Deal)

Das BVerfG hat heute für die in der Praxis der Strafprozesse üblichen Absprachen strenge Vorgaben gemacht. Die gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafverfahren gem. § 257c StPO hat es gebilligt. Letztlich knüpft diese Regelung an die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung an.

Das BVerfG appelliert an die Justiz, die Regelungen des § 257c StPO zu beachten. In der Praxis sieht das BVerfG aufgrund einer Umfrage unter Richtern ein erhebliches Vollzugsdefizit. Ein Deal außerhalb dieser gesetzlichen Regelung ist unzulässig und ist ein absoluter Revisionsgrund laut Medienberichten über die Urteilsverkündung. Das Urteil bleibt abzuwarten. Folge: Staatsanwaltschaften müssten Revision einlegen, wenn entgegen § 257c StPO "gedealt" wurde. Ob dies in jedem Fall gilt, kann erst eine Analyse des Urteilstextes ergeben. Dies würde dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft ggf. die eigene Mitwirkung an einem Rechtsverstoß rügen müsste. Dies erscheint paradox.

Ob es realistisch ist, den Gesetzgeber "zur Beobachtung" dieses praktischen Vollzugsdefizits zu ermahnen und ggf. Konsequenzen zu ziehen, erscheint fraglich. Das BVerfG hat es heute getan. Der Gesetzgeber wird in den nächsten Jahren durch die Staatsfinanzen und Europa abgelenkt sein.

Eine Besprechung in der Fachzeitschrift AO-StB folgt.  

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte