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Bundesrat stimmt zeitnahen Betriebsprüfungen zu

Am 8.7.2011 hat der Bundesrat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Durch diese Vorschrift wird die sog. „zeitnahen Betriebsprüfung“ in der Betriebsprüfungsordnung (§ 4a) geregelt.

Hierzu führt der BR aus: In § 4a werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt. Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige dabei für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung soll zeitnah sein, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. Gegenwartsnah soll eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann bleiben, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird. Eine zeitnahe Betriebsprüfung soll dabei nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO)vorliegen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z.B. der Folgeprüfer) über die in der Prüfung getroffenen Feststellungen informiert sind. Führt die Prüfung zur Änderung von Besteuerungsgrundlagen muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind. Führt die Prüfung hingegen zu keiner Änderung, genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die ergebnislose Prüfung.

Quelle: BR-Drucks. 330/11 und 330/11(B)

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