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StartAktuellesÄnderung der Selbstanzeige: Reichweite des Sperrgrundes "Tatentdeckung"

Änderung der Selbstanzeige: Reichweite des Sperrgrundes "Tatentdeckung"

Nach dem Entwurf der Neuregelung tritt Straffreiheit u.a. nicht ein, wenn "eine der Steuerstraftaten...bereits entdeckt war" (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO-E).

Die folgenden Ausführungen sind naturgemäß noch nicht durch Rechtsprechung abgesichert und können daher keine verbindliche Empfehlung sein. Tat meint nach h.M. die materiell-rechtliche Tat.

Beispiel: A hat die ESt 2007 und 2008 hinterzogen. Das FA entdeckt die Hinterziehung der ESt 2007. A erklärt die ESt 2008 nach.

Welche Steuerstraftaten sind in der o.g. Regelung gemeint?

a) Es könnte sich um die Steuerstraftaten handeln, die zur Anzeige gebracht werden (dann wäre im Beispiel die Tat 2008 noch nicht entdeckt);

b) oder jegliche Steuerstraftat einer Steuerart, die strafrechtlich noch nicht verjährt ist (hier ist 2007 entdeckt, so dass die Sperre eingreifen würde).

Für die Ansicht b) wird teilweise angeführt, dass die Wortwahl von § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO-E (dort: "zur Anzeige gebracht") abweicht. Zutreffend dürfte jedoch die Ansicht sein, dass der Gesetzgeber durch den unterschiedlichen Wortlaut in § 371 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO-E keine unterschiedliche Aussagen treffen wollte und diese Abweichung gegenüber Nr. 1 daher keine besondere Bedeutung hat. Daher handelt es sich in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO-E m.E. um die angezeigten (zur Anzeige gebrachten) Taten.

Es wird die Ansicht vertreten, dass die Betrachtung der Tatentdeckung steuerartenbezogen geschieht. Beispiel: Die Selbstanzeige zur ESt sperrt auf dieser Grundlage nicht die Selbstanzeige zur USt. Diese Ansicht ist rechtlich noch nicht abgesichert.

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