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Top 5 Informationsquellen der Steuerfahndung

Wie Steuerfahndungsstellen an steuerliche Informationen gelangen können

Steuerfahndungsstellen wissen oft schneller und besser über Sachverhalte Bescheid, als die Betroffenen vermuten: Dies liegt einerseits daran, dass diese Behörden befugt sind, selbst bisher unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Andererseits verfügen sie über z.T. effektive Informationsquellen. LHP Rechtsanwälte möchten Ihnen hier einen ersten Überblick über die Möglichkeiten geben, wie Steuerfahndungsstellen an steuerliche Informationen gelangen können. Diese Liste ist selbstverständlich nicht abschließend. Sie zeigt: Es gibt keine Garantie, dass steuerliche Sachverhalte auf Dauer unerkannt bleiben. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe ist damit zu rechnen, dass in Zukunft vermehrt auch ausländische Sachverhalte aufgedeckt werden.

Nach der Praxiserfahrung LHP Rechtsanwälte haben die Steuerfahndungsstellen insbesondere folgende Informationsquellen:

1. Steuerlich ergiebige Fälle stammen oftmals aus Prüfungen durch Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter. Diese versenden Kontrollmitteilungen an die Steuerfahndung, wenn sie der Ansicht ist, dass beispielsweise die Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens nicht plausibel erscheint. Auch Hinweise auf gefälschte Rechnungen für erfundene Betriebsausgaben oder unplausible Angehörigenverträge können hierzu ein Anlass sein. Oftmals verfügen die Betriebsprüfungsstellen über detaillierte Unternehmensinformationen, so dass die Steuerfahndungsstellen hierdurch bereits über ermittlungstechnisch nützliche Informationen verfügen.

2. Steuerlich erhebliche Informationen erhalten Steuerfahndungsstellen insbesondere auch von anderen Behörden und Gerichten. Hierzu zählen beispielsweise Staatsanwaltschaften, der Zoll und auch Gerichte. Nicht zuletzt führen aktuell vermehrte Bargeldkontrollen an der Schweizer Grenze zu Kontrollmitteilungen an die Finanzämter, wenn ein Grenzgänger mit größerem Bargeldbesitz oder gar einer Schweizer Bankkundenkarte erwischt wird. Weiterhin ist es mittlerweile auch nicht selten, dass Gerichte Informationen an die Finanzämter liefern. So ist es z. B. zulässig, dass das Gericht in einem Scheidungsprozess eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt übersendet, wenn der Richter im Rahmen des Prozesses von Vermögenswerten in der Schweiz Kenntnis erlangt.

3. Zweischneidig können Informationen durch Privatpersonen sein. Einerseits gibt es Fälle, in denen Privatpersonen aufgrund langjähriger privater oder arbeits- bzw. gesellschaftsrechtlicher Bindungen über detaillierte und fundierte Informationen verfügen. So sind den Steueranwälten aus Köln Fälle bekannt, in denen Ehefrauen ihren Ehemann anzeigen, wenn sie diesen mit einer Geliebten ertappt haben. Auch gekündigte Arbeitnehmer oder im Streit ausgeschiedene Gesellschafter können eine steuerliche Gefahr darstellen.

4. Die Behörden der Steuerfahndung verwenden einen Teil ihrer Kapazität im Rahmen eigener Ermittlungen, um selbst Fälle aufzuspüren. So werden beispielsweise im Internet bestimmte Ermittlungsprogramme eingesetzt, um Verkäufe bei Online-Plattformen zu überprüfen.

5. Nicht zuletzt sind auch eigene Mitteilungen der Steuersünder, beispielsweise in Form von Selbstanzeigen, ein Anlass für die Tätigkeit der Steuerfahndung. Zur Klarstellung sei hier angemerkt, dass eine Selbstanzeige wegen eines Schweizer Kontos in der Regel jedoch nicht zu weitergehenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen führt, wenn die Selbstanzeige vollständig ist. Die Einleitung des Strafverfahrens ist dann lediglich formaler Natur.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Um das Entdeckungsrisiko im Einzelfall abzuschätzen und ggf. eine steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 AO zu prüfen, bietet sich die Möglichkeit einer Erstberatung bei Steueranwälten an. Selbstverständlich unterliegen die Steueranwälte der Schweigepflicht.

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