Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesSteuerstrafverfahren: Beweis für die Abgabe elektronischer Steuererklärungen durch Anscheinsbeweis?

Steuerstrafverfahren: Beweis für die Abgabe elektronischer Steuererklärungen durch Anscheinsbeweis?

Das BMF geht von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass eine von einem Steuerberater elektronisch übermittelte Erklärung tatsächlich von dem Steuerpflichtigen genehmigt worden ist (BMF-Schreiben vom 16. 11. 2011, BStBl 2011 I S. 1063). Dies bedeutet: Die Erklärung soll nach dieser Ansicht also dem Mandanten/Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Auch in der Literatur wird der sog. Anscheinsbeweis dafür aufgeführt, dass eine Erklärung der Person strafrechtlich zuzurechnen ist, deren Zertifikat genutzt wird.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Diese Sichtweise zum Anscheinsbeweis widerspricht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung vom 22.5.2007 hat der BGH festgestellt, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (Az: 1 StR 582/06).

Richtigerweise dürfte steuer- und strafrechtlich zu unterscheiden sein (vgl. hierzu auch den Praxisbeitrag von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB 2016, 1304):

  1. Im Besteuerungsverfahren sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass der Steuerberater die elektronisch übermittelten Daten dem Mandanten in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung stellen muss. Aus diesem Umstand und der Tatsache, dass ein Steuerberater zivilrechtliche Haftungsansprüche vermeiden will, könnte ggf. für den Normalfall unterstellt werden, dass die Erklärung dem Willen des Mandanten entspricht. Ob sich hieraus tatsächlich ein Anscheinsbeweis ergibt, wie ihn das BMF unterstellt, ist mangels Rechtsprechung ungeklärt. Will der Mandant eine ungerechtfertigte Zurechnung vermeiden, sollte er gegenüber dem Finanzamt vorsorglich substantiiert bestreiten, seine Zustimmung gegeben zu haben. Auf diese Weise erschüttert er den Anscheinsbeweis.
  2. Jedenfalls gibt es keinen solchen Anscheinsbeweis für strafrechtliche Zwecke (anderer Ansicht ist das DWS-Institut, DStR 2006 S. 1588). Ein solcher Beweis würde nicht den hohen strafrechtlichen Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Verantwortlichkeit genügen. Vielmehr muss der Strafrichter überzeugt sein, dass der Steuerpflichtige für die elektronische Erklärung verantwortlich ist. Aber auch nach der Gegenansicht sollen geringe Anforderungen an das substantiierte Bestreiten genügen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (DWS-Institut, DStR 2006 S. 1588).

Beispiel: Der Steuerpflichtige Z bestreitet, überhaupt eine Erklärung abgegeben oder bestimmte Angaben gegenüber seinem Steuerberater gemacht zu haben. Der Steuerberater hat jedoch keine Genehmigung seines Mandanten Z dokumentiert. Jedenfalls dürfte dieses Bestreiten des M strafrechtlich die Zurechnung ihm gegenüber ausschließen. Dem Z dürfte dann nicht die Abgabe einer unzutreffenden Erklärung vorzuwerfen sein. Allerdings: Dann droht u.U. der Vorwurf des Unterlassens (je nach Einzelfall). Allerdings bedeutet dieses Ergebnis dann nicht zwingend, dass damit automatisch dem Steuerberater die Erklärung strafrechtlich als Täter zuzurechnen wäre. Wenn der Steuerberater allerdings elektronisch eine Erklärung übermittelt, ohne dass die Unterschrift des Mandanten vorliegt, könnte sich nach einer Ansicht hieraus für den Berater das Risiko einer strafrechtlichen Zurechnung ergeben. Hier entscheidet der Einzelfall.

Im Steuerstrafverfahren kommt es oft wesentlich auf die Beweislage an. Die Steuerstrafverteidiger von LHP aus Köln raten dazu, vorschnelle Stellungnahmen im Strafverfahren zu vermeiden und zunächst die Verteidigung effektiv zu planen. Hierzu sollte der Beschuldigte die genauen Beweisregeln kennen, um seine Verteidigung optimal planen zu können.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte