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Steuerhinterziehung bei Ehegatten

Gemeinsame Steuererklärung - Strafbarkeit und Haftung vermeiden

Mit einer Eheschließung verändert sich auch die steuerliche Situation der Eheleute. Am deutlichsten wird das sicherlich bei der jährlichen Steuererklärung, die nach der Heirat in der Regel als gemeinsame Erklärung (Zusammenveranlagung) abgegeben wird, in der beide ihre Einkommensverhältnisse darlegen und durch eigenhändige Unterschrift auf dem gemeinsamen Mantelbogen bestätigen. Durch die Unterschriften erklären beide, dass die eigenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, doch das ist nicht gleichzusetzen mit einer Mitverantwortung für die Erklärungen des Ehepartners. 

Steuerlich wird jeder Ehegatte als Einzelperson betrachtet, der seine jeweiligen Einkünfte getrennt vom anderen Ehegatten erklären muss. Da die Ehe durch Artikel 6 des Grundgesetzes vom Staat besonders geschützt und gefördert wird, ergibt sich für Ehepartner die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und damit der Nutzung von Steuervorteilen durch das Ehegattensplitting. Hierbei werden die Einkommen von Ehefrau und Ehemann zusammengerechnet und dann beiden Eheleuten zugerechnet, und erst danach erfolgt die steuerliche Behandlung als gemeinsam Steuerpflichtiger und die Berücksichtigung des Splittingtarifs. Diese Differenzierung und Abfolge hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2002 in seiner Urteilsbegründung explizit herausgearbeitet, um die Frage der Haftung von Ehegatten zu entscheiden. 

Im konkreten Fall musste der BFH beurteilen, ob eine Ehefrau, die selber keine eigenen Einkünfte erzielte, durch ihre Unterschrift auf der gemeinsamen Steuererklärung für falsche Angaben ihres Ehemannes in Haftung genommen werden könne. Der Ehemann hatte über mehrere Jahre hinweg unrichtige Einkommensverhältnisse in der gemeinsamen Steuererklärung dargelegt. Diese Tatsache war seiner Ehefrau bekannt und zudem bewusst. Die obersten Richter in Steuerfragen kamen zu dem gleichen Ergebnis wie bereits das Finanzgericht Köln, das den Fall in erster Instanz zu entscheiden hatte: Die Unterschriften auf dem Mantelbogen beziehen sich jeweils nur auf Angaben, die jeder Ehegatte für sich selber erklärt und ausdrücklich nicht auf die des Partners. Auch kann aufgrund des bei Ehegatten geltenden Zeugnisverweigerungsrechts ein Ehepartner nicht verpflichtet werden, auf die Unrichtigkeit von Angaben des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist zudem nach Auffassung des BFH durch die bloße Mitwisserschaft nicht erfüllt, solange keine weiteren eigenen Aktivitäten zur Steuerhinterziehung vorliegen. Einschränkend muss allerdings angemerkt werden, dass die Bewertung des BFH ausschließlich die steuerliche Haftung betrifft und klar beschränkt, eine strafrechtliche Bewertung ist durch das oberste Finanzgericht mit diesem Urteil nicht vorgenommen worden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der für das Steuerstrafrecht zuständige Bundesgerichtshof das genauso sehen wird.

Doch für die typischen "Hausfrauen-Ehen" schafft das Urteil Rechtssicherheit und Klarheit. Durch die Unterschrift erklärt jeder Ehegatte nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Angaben und läuft nicht Gefahr, für falsche Angaben des Ehepartners belangt werden zu können. Das bedeutet im Fall der Hausfrau, die keine eigenen Einnahmen erzielt, dass diese Erklärung bereits ausreicht, um der eigenen Steuererklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen zu sein. Für unrichtige Angaben ihres Ehemanns kann die Ehefrau nicht zur Verantwortung gezogen werden, auch dann nicht, wenn sie von den Falschangaben wusste. Das ist insofern bemerkenswert, als dass hier auch dann eine Haftung ausgeschlossen wird, wenn ein Ehegatte durch die insgesamt für beide reduzierte Steuerlast einen direkten Vorteil aus den Falschangaben des anderen Ehegatten genießt. 

Maßgeblich ist für die Entscheidung der Richter die Tatsache gewesen, dass die Angaben der Ehefrau über ihre steuerlichen Einkünfte korrekt und wahrheitsgemäß waren. Vereinzelt verweisen Finanzämter auf ein anderes lautendes Urteil des Amtsgerichts Kassel aus dem Jahr 2000 und einen gleichlautenden Beschluss des OLG Frankfurt/Main aus dem selben Jahr, um eine "Verklammerung", also eine gemeinschaftliche Haftung für Falschangaben bei der Steuererklärung zu konstruieren. 

Der dort behandelte Fall war jedoch anders gelagert, da die Ehefrau über keine eigenen Einkünfte verfügte und ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung geltend machte, die die Steuerlast des gemeinsam veranlagten Ehepaares senkten. Die Ferienwohnung wurde jedoch tatsächlich nicht vermietet und die Kosten für die Immobilie hätten somit steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein Mietvertrag mit einem angeblichen Mieter wurde von der Ehefrau fingiert. Die vorgeblichen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte ihr Ehegatte dann in der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung steuersenkend geltend. In diesem Fall lag unstrittig eine Beihilfe der Ehefrau zur Steuerhinterziehung vor, ihr Handeln ging über die passive Duldung hinaus. Allerdings ist selbst in diesem Fall fraglich, ob die Ehefrau selber eine Steuerhinterziehung beging, da sie über kein eigenes Einkommen verfügte und damit die Anrechnung auf die eigenen Steuerschulden nicht gegeben war. 

In der gemeinsamen Steuererklärung sind jedoch auch Angaben zu machen, die beide Ehepartner betreffen, etwa bei Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. In diesen Fällen gilt die Unterschrift natürlich auch für die gemeinschaftlichen Angaben. Hier ist also besonders große Sorgfalt anzuwenden. Ein weiteres Urteil des BFH aus dem Jahr 2010 macht zudem deutlich, dass sich der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch negativ auf den anderen Ehepartner auswirken kann: Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung verlängert sich für beide Ehepartner in diesem Fall von vier auf zehn Jahre, selbst wenn nur ein Ehegatte die Tat begangen hat. Denn der Steueranspruch erwächst aus dem gemeinsamen Einkommen und ist isoliert von der Haftung zu betrachten, so die Richter.

Ein wichtiger Tipp noch am Schluss vom Fachanwalt für Steuerrecht: Sollten Sie oder Ihr Ehegatte zu Unrecht seitens der Finanzbehörden in eine Steuerstrafsache verwickelt werden, können Sie dagegen juristisch angehen und sich von einem Fachanwalt in Sachen Steuerrecht und Steuerstrafrecht vertreten lassen. Zudem sollten Sie nicht mit einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zufrieden sein, sondern auf einer Einstellung aufgrund fehlenden Tatverdachtes bestehen oder im Falle einer Anklage auf einen Freispruch.

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