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Starke Stellung der Steuerfahnder als Zeugen vor Gericht

Wie ist die allgemeine rechtliche Ausgangslage für Zeugen?

Es entspricht herrschender und nahezu einhelliger Meinung, dass es den Untersuchungszweck gefährden kann, wenn „private“ (nicht: polizeiliche) Zeugen Einsicht in die Niederschriften ihrer früheren Vernehmungen erhalten. Einem Zeugen wird in der Regel keine Abschrift seiner Vernehmungsniederschrift zu überlassen sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass er bei späteren Vernehmungen nur den vorher auswendig gelernten Inhalt der früheren Niederschrift, nicht aber das Ergebnis seiner jeweiligen Erinnerung zur Zeit der erneuten Vernehmung wiedergibt (so zutreffend die herrschende Ansicht, z.B. Löwe-Rosenberg StPO-Kommentar, § 163a Rz. 104). I

Inwiefern werden Polizeibeamte und somit etwa auch Steuerfahnder privilegiert?

Die Rechtsprechung sieht als unproblematisch an, wenn sich polizeiliche Zeugen „im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten“ (vgl. etwa BGH, StV 2015, 92). Bei polizeilichen Zeugen wird es regelmäßig als ausgeschlossen angesehen, dass sie durch Einsicht in die von ihnen gefertigten Unterlagen den Untersuchungszweck gefährden könnten (so aktuell auch das Kammergericht Berlin v. 14.8.2015, 3 Ws 397/15). Sie haben nach Ansicht des KG Berlin vor allem dann „besonderen Anlass zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn ihre Aussage Sachverhalte betrifft, die angesichts der Routine polizeilicher Ermittlungstätigkeit einer besonderen Verwechslungsgefahr unterliegen, weil sie im polizeilichen Alltag in ähnlicher Weise wiederholt erlebt werden.“

Hinweis LHP Rechtsanwälte: Die bisherige Praxis widerspricht der prozessualen Waffengleichheit und Fairness - die starke Stellung der Steuerfahnder als Zeugen vor Gericht scheint nicht gerechtfertigt.

 

Für uns ist die oben ausgeführte Unterscheidung zwischen „privaten“ Zeugen und Steuerfahndern/Polizisten als Zeugen nicht gerechtfertigt. Entweder folgt man dem Argument, dass sich ein Zeuge besonders gewissenhaft vorbereiten soll, um möglichst präzise aussagen zu können. Dann gilt das unseres Erachtens für alle Zeugen. Oder es wird eine Vorbereitung für alle Zeugen gleichmäßig abgelehnt. Zudem werden Steuerfahnder zu einem großen Teil auch als „Sachverständige“ durch den Strafrichter genutzt, um den Richter über das Steuerrecht zu informieren. Es ist jedoch Aufgabe des Richters, sich selbst im Steuerrecht zu orientieren. Es ist mit der Funktion als Zeuge nicht vereinbar, dass ein Zeuge den Richter über die Rechtslage informiert und dies zudem aus (naturgemäß einseitigen) Sicht der Ermittlungsbehörden. Dies ist ein Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit und Fairness im Strafprozess. Diese zweckwidrige Zeugenfunktion ist nach unserer Ansicht auch ein wichtiger Grund dafür, dass die Gerichte es den Steuerfahndern erlauben, sich intensiv vorzubereiten.

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