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Ermittlungsverfahren gegen Banken: Steuerfahndung muss Transparenzgebot beachten

In NRW arbeiten Steuerfahnder eine Liste mit diversen Banknamen ab. Den Banken wir vorgeworfen, sich an einer Hinterziehung deutscher Einkommensteuer (Kapitaleinkünfte im Ausland) beteiligt zu haben.

Dieser Verdacht gegen unbekannte ehemalige und derzeitige Vorstandsmitglieder wird meist durch ein Schreiben an die Bank mitgeteilt.

Doch wie kann ein solches Schreiben beurteilt werden?

Das Schreiben der Steuerfahndung muss transparent sein Im Einzelfall kann sich die Frage ergeben, ob das jeweilige Schreiben auf der Grundlage der StPO oder auch der AO ergeht. Maßgebend ist der Empfängerhorizont. Die Steuerfahndung kann aufgrund ihrer „Janusköpfigkeit“ sowohl steuerstrafrechtlich (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) als auch im steuerlichen Verfahren ermitteln (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AO). Soweit im Einzelfall unklar bleibt, ob sich die Behörde auf die StPO oder die AO stützt und auch unklar ist, ob in einem Bußgeldverfahren gegen die Bank ermittelt wird, fehlt es einem Informationsschreiben an der nötigen Präzision. Ein solches Vorgehen widerspricht der Rechtsprechung, die eine Offenlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlage fordert. So verlangt der BFH, dass eine Behörde i.S.d. Transparenzgebotes deutlich machen müsse, ob sie auf der Grundlage der AO oder StPO handelt (BFH v. 6.2.2001 – VII B 277/00 ). Dieses Transparenzgebot muss auch für die Frage gelten, ob es sich um ein Bußgeldverfahren i.S.d. §§ 30, 130 OWiG handelt. Die Rechtsprechung auch zu dieser Frage bleibt jedoch abzuwarten.

Ist in dem Informationsschreiben nur die StPO als Rechtsgrundlage genannt, so spricht viel dafür, dass es sich um ein Verfahren nach der StPO handelt. Umgekehrt spricht die Bezugnahme auf die AO für ein steuerverfahrensrechtliches Schreiben auf der Grundlage der AO. Daneben gibt es noch weitere Kriterien zur Abgrenzung zwischen StPO und AO. 

RA/StB Lars Kelterborn und RA Dirk Beyer haben u.a. zu diesem Fragenkreis einen Beitrag in der Fachzeitschrift AO-StB 2017, 244 veröffentlicht.  

Die Unterscheidung des Rechtscharakters einer staatlichen Handlung ist wichtig, worauf die Sozietät LHP hinweist. Denn hiervon hängen die Rechte und Pflichten des Betroffenen ab. Zum Beispiel besteht im Steuerstrafverfahren ein Schweigerecht.

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