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Einstellung Steuerstrafverfahren gegen Auflage

Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a StPO bei Steuerhinterziehung: Hintergründe und Besonderheiten des Steuerstrafrechts

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung kommt es bei einer kompetenten Beratung durch einen idealer Weise auch in Steuersachen erfahrenen Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater und/oder Fachanwalt für Steuerrecht ist, bisher in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht zu einer Hauptverhandlung vor Gericht. Eine von mehreren Möglichkeiten zur „geräuschlosen“ Beendigung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bietet nämlich die Einstellung des Strafverfahrens gegen Leistung einer Geldauflage nach § 153a StPO. Hintergrund dieses insbesondere im Steuerstrafrecht häufig genutzten Rechtsinstituts ist die Annahme, dass eine Steuerhinterziehung vor allem einen finanziellen Schaden für die Allgemeinheit hinterlässt. Durch die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern wird der entstandene Schaden teilweise oder vollständig wieder gut gemacht, so dass das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an einer öffentlichen Anklage nebst Gerichtsverhandlung im Vergleich zu anderen Straftaten eher gering ist. Je geringer der verbleibende Steuerschaden ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass keine öffentliche Gerichtsverhandlung stattfindet und das Strafverfahren stattdessen nach § 153a StPO eingestellt wird. Im Ergebnis kommt es also ganz entscheidend darauf an, dass der Steuerschaden im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten möglichst „kleingerechnet“ wird. Zur Ausschöpfung aller steuerrechtlichen Möglichkeiten für seinen Mandanten ist jedoch nur der Rechtsanwalt fähig, der auch über fundierte Kenntnisse des materiellen Steuerrechts verfügt. Diesbezüglich kann den von einem Steuerstrafverfahren betroffenen Personen nur dazu geraten werden, sich beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung von einem entsprechend ausgebildeten Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht vertreten zu lassen.

Übersicht Einstellung Steuerstrafverfahren

1. Verfahrenseinstellung eines Steuerstrafverfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO – Gesetzliche Voraussetzungen

2. Einstellung Steuerstrafverfahren gegen Auflage nach § 153a StPO – Bestimmung der Höhe der Geldauflage

3. Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bei Steuerhinterziehung – Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis und Strafklageverbrauch? Vorstrafe?

4. Einstellung Steuerstrafverfahren gegen Auflage nach § 153a StPO– Ist diese auch noch nach Erhebung der Anklage möglich?

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