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BGH: Anforderungen an ein Urteil

BGH, Urteil vom 12.05.2009, 1 StR 718/08

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen.

Der BGH stellte fest, dass der Richter die objektiven und subjektiven Merkmale der Steuerhinterziehung in seinem Urteil darstellen muss. Hierzu gehören insbesondere

- die Besteuerungsgrundlagen

- die Ist-Steuer (bisher festgesetzte Steuer) und die Soll-Steuer (die festzusetzende Steuer), aus der Differenz ergibt sich der Betrag der hinterzogenen Steuer

- der Betrag der hinterzogenen Steuer muss erkennbar sein, weil diese ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Schuld des Täters ist.

- Der Vorsatz muss dargelegt werden.

- Die Beweiswürdigung muss erkennbar sein. Der Richter muss eine eigene Steuerberechnung vorgenommen haben. Er darf sich allerdings aufgrund eigener Überlegungen einer Berechnung des Finanzamtes anschließen. Unzureichend ist es, wenn der Richter nur auf Berechnungen in einem Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht verweist.

Wenn die o.g. Punkte nicht erfüllt sind, besteht ein Revisionsgrund, wenn das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 337, 267 StPO).

Literaturhinweis:

Die Kanzlei Konlus wird dieses BGH-Urteil alsbald in der Zeitschrift „Praxis des Steuerstrafrechts“ kommentieren.

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