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Verordnung zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erlassen

Der Bundesrat hat am 18.09.2009 der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-Verordnung zugestimmt (Bundesrats-Drucksache 681/09). Diese Verordnung ergänzt das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, wobei jedoch auch die Verordnung eine wesentliche Lücke aufweist, die noch durch ein Schreiben des Bundesfinanzministers ergänzt werden muss. Bei dieser Lücke handelt es sich um die so genannte „schwarze Liste“ der Steueroasen, die erst durch das Bundesfinanzministerium mit Zustimmung der Länderfinanzminister und im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundeswirtschaftsministerium festgelegt werden. Diese Liste wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Besondere Nachweispflichten

Die Verordnung regelt in § 1 Abs. 4 die besonderen Nachweispflichten. Hierbei handelt es sich um Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen, genutzte Wirtschaftsgüter einschließlich der immateriellen Benutzungsrechte, die gewählten Geschäftsstrategien und die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse.

Diese Nachweispflichten gelten auch für sämtliche Geschäftsbeziehungen aller Personen, die an einer Gesellschaft beteiligt sind, die in einer der noch festzulegenden Steueroasen ansässig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen zumindest mittelbare Anteilseigner dieser Gesellschaft sind. Hingegen bestehen diese Nachweispflichten nicht, wenn ein Großteil der Aktien der Gesellschaft oder der Anteilseigner regelmäßig an einer Börse gehandelt werden.

Wenn diese Nachweispflichten nicht eingehalten werden, drohen steuerliche Sanktionen durch die deutsche Finanzverwaltung. Hierzu zählen insbesondere die Einschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten.

Bedeutung der Verordnung

Zurzeit ist die Bedeutung der Verordnung noch eher gering. Dies liegt auch daran, dass ein ausländischer Staat bereits dann nicht als Steueroase gewertet werden darf, wenn er "kooperativ" ist. Kooperativ ist er nach Ansicht des Gesetzgebers bereits dann, wenn er ankündigt (!), die Regeln der OECD zum zwischenstaatlichen steuerlichen Auskunftsverkehr einhalten zu wollen. Nach Presseberichten gibt es zurzeit keinen Staat, der im Moment auf die schwarze Liste gesetzt werden könnte. Als zusätzliches Hindernis fügte die Politik die Zustimmungserfordernisse zu dem erforderlichen BMF-Schreiben ein. Es ist absehbar, dass zwischen den beteiligten Ministerien (siehe oben) eine Einigung ggf. aus politischen Gründen hinausgezögert werden könnte.

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