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Strafmilderungsgründe bei Steuerhinterziehung

In seinem Urteil vom 02.12.2008 nannte der BGH konkrete Betragsgrenzen für Strafen bei Steuerhinterziehung:

- bis 50.000 bzw. 100.000 Euro: Geldstrafe; 
- bis 1.000.000 Euro: Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung;
- über 1.000.000 Euro: Freiheitsstrafe.

Hierbei handelt es sich jedoch um keine starren Betragsgrenzen für die Strafzumessung.

Für eine effektive Strafverteidigung müssen künftig umso mehr die konkreten Umstände des Einzelfalles und individuelle Kriterien für eine Strafmilderung herausgearbeitet werden:

- Handelt es sich um eine „normale“ Steuerhinterziehung oder um einen besonders schweren Fall? 
- Die Höhe der Hinterziehung; 
- die Relation zwischen Geschäftsvolumen und Hinterziehungsschaden, welches der BGH ausdrücklich für große Volumina anerkennt; 
- die bisherige Steuerehrlichkeit; 
- die Einbeziehung der so genannte Lebensleistung des Steuerpflichtigen mit in die Bewertung; 
- Verhalten nach Aufdeckung der Tat (Achtung: mit der Verteidigung ist abzustimmen, ob sich eine Kooperation im Einzelfall lohnenswert erscheint); 
- die zügige Nachzahlung der verkürzten Steuern.

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