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Steuerstrafrechtliches Kompensationsverbot – Ausnahmen und Auswirkungen

Was bedeutet das Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO?

Das Kompensationsverbot führt dazu, dass bestimmte steuermindernde Umstände den strafrechtlichen Steuerschaden (die Verkürzung) nicht verringern. Auswirkung hat dieses Verbot z. B. in vielen Fällen der hinterzogenen Umsatzsteuer, wenn trotz hoher Vorsteueransprüche ein erheblicher strafrechtlicher Steuerschaden verbleibt. Das Kompensationsverbot wurde vor 97 Jahren gesetzlich verankert und hat sich als Stolperstein erwiesen. Es lohnt sich, im Einzelfall genau hinzuschauen und zu differenzieren, denn das Kompensationsverbot gilt nicht immer. So gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Zudem kann sich Argumentationspotenzial gegenüber einem Vorsatzvorwurf ergeben. 

Hinweis: Auf der Strafzumessungsebene gilt das Kompensationsverbot nach zutreffender Ansicht nicht. Dann ist eine wirtschaftliche Betrachtung geboten.

Rechtsanwalt Dirk Beyer nimmt zum Kompensationsverbot aus Sicht der Strafverteidigung Stellung in NWB Nr. 11/2016, S. 772.

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