Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesSteuernachzahlungen und Steuerhinterziehung durch VW?

Steuernachzahlungen und Steuerhinterziehung durch VW?

Wie Medien heute melden, äußerte sich der NRW-Justizminister dahingehend, dass VW möglicherweise KfZ-Steuer einer Vielzahl an VW-Besitzern hinterzogen habe.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt bisher nicht klar ist und die Ermittlungen erst die genauen Abläufe und Verantwortlichkeiten klären müssen. Zum VW-Fall können hier daher keine konkreten Aussagen gemacht werden.

Unabhängig davon stellt sich aber die generelle Frage, ob Verantwortliche eines Autoherstellers die KfZ-Steuer der Autobesitzer hinterziehen können. Sollte dies so sein, so würde diesen Verantwortlichen u.U. auch eine Haftung gem. § 71 AO zur Nachzahlung der KfZ-Steuer drohen.

Wenn die Voraussetzungen für eine KfZ-Steuer-Befreiung nicht vorliegen oder diese zu niedrig festgesetzt wird, liegt ein steuerlicher Vorteil i.S.d. § 370 AO vor.

Doch wer ist dann der Täter? Die Autobesitzer handelten bei der Zulassung des Autos vorsatzlos und sind daher nicht strafbar. Eine Beihilfe durch den Verantwortlichen des Autoherstellers scheidet mangels Haupttat des Autobesitzers aus. Es bleibt allenfalls eine mittelbare Täterschaft des Verantwortlichen des Autoherstellers gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, wobei die unwissenden Autobesitzer als Werkzeug des mittelbaren Täters in Betracht kommen könnten.

Vorsatz setzt keine Absicht voraus. Es ist also unerheblich, dass die Verantwortlichen des Autoherstellers die Hinterziehung nicht als Ziel verfolgten. Fraglich ist jedoch das Bewusstsein von dem Steueranspruch, wenn der Verantwortliche davon ausging, dass die gesetzlichen Werte auf dem Prüfstand eingehalten worden sind und er meinte, dass hierdurch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (die Steueranspruchslehre setzt bei Vorsatz dieses Bewusstsein voraus). Andererseits gibt es Regelungen, die technische Abschalteinrichtungen verbieten und die Nutzung könnte dazu führen, dass die Messung auf dem Prüfstand nicht als gesetzeskonform gilt. Insofern müsste der Verantwortliche aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre vorsätzlich gehandelt haben. Für einen Anfangsverdacht dürfte dies genügen, aber ob tatsächlich der Vorsatz vorliegt (Eventualvorsatz genügt), wird von den Einzelfallumständen abhängen.

Sollte die Strafbarkeit von Verantwortlichen eines Autoherstellers festgestellt werden, so würden diese nach § 71 AO die Haftung für die Steuer drohen. Politiker haben sich bereits festgelegt, dass die Autobesitzer nicht "büßen" sollen. Fraglich ist, ob im Rahmen des § 71 AO eine individuelle Feststellung der persönlichen Verantwortung notwendig ist (ein Teil der Rechtsprechung sieht dies nicht als erforderlich an). Diese Rechtsfrage müsste entschieden werden, wenn das Finanzamt - wie oft - von außen nicht klären könnte, welche Personen individuell verantwortlich waren. Ein Strafverfahren würde dem Finanzamt zur Klärung mehr Einblick verschaffen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte