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Steuerhinterziehung: Neuregelung der Verjährung

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise werden Gesetzesänderungen vorgesehen, die auch für das Steuerstrafrecht relevant sein werden (Entwurf vom 6.6.2020).:

  • Bei der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung gemäß § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
  • In § 375a AO (neue Fassung) wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch steuerlich schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.

Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Bemerkenswert ist, dass nun eine strafprozessuale Einziehung von Steuerforderungen möglich sein soll, auch wenn sie steuerlich schon verjährt sind. Die steuerliche Verjährung führt – anders als im Zivilrecht - eigentlich zum Erlöschen des Steueranspruchs. Im Zuge der sog. Corona-Krise scheint der Gesetzgeber die Dogmatik – nicht nur hier – aus den Augen zu verlieren. Bei Selbstanzeigen sollte die neue strafrechtliche Maximalverjährung beachtet werden. Es ist gesetzlich nicht geklärt, ob die steuerliche Verjährung eine äußere Grenze für die Vollständigkeit setzt.

UPDATE: Heute am 29.6.2020 haben Bundestag und Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt. Diese muss noch im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Dies ist allerdings nur eine Formsache.

Konkret geht es um folgende Neuregelungen:

In Artikel 6 des Änderungsgesetzes wird die Abgabenordnung (AO) geändert. Es werden nach dem Entwurf folgende Neuregelungen gem. §§ 375a, 376 AO (neue Fassungen) vorgesehen:

§ 375a AO:

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung

nach § 47 steht einer Einziehung dieses Steueranspruchs oder der darauf entfallenden

Zinsen nach § 73 des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den

in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. § 78b des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(4) § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2

Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung entsprechend.“

Die Rechtsanwälte von LHP aus Köln behalten die gesetzlichen Neuregelungen im Blick und erläutern betroffenen Mandanten die Folgen im Einzelfall.

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