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Steuererklärungen im Unternehmen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?

In der Praxis stellt sich immer öfter die Frage, ob sich bei elektronischen Erklärungen zusätzliche steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken für Steuerpflichtige, Unternehmer und ihre Mitarbeiter ergeben. Diese Frage besteht einerseits im Sinne einer Risikovorsorge und andererseits auch dann, wenn zu entscheiden ist, wer in einem Unternehmen als verantwortliche Person anzusehen und in wessen Namen somit eine Selbstanzeige abzugeben ist.

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt hierzu Hinweise in seinem zweiten Beitrag zum Täterbegriff in NWB Heft 20, 2016 S. 1508, mit dem Titel: Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?

Der erste Teil behandelte Besonderheiten für Steuerberater und Mitarbeiter in Kanzleien, vgl. Beyer, NWB Heft 17, 2016 S. 1304.

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Selbstanzeigen personenbezogen sind. Dies bedeutet auch, dass vorab zu klären ist, welche Personen als Täter, Gehilfen und Anstifter in Betracht kommen. Danach richtet sich, wer ggf. eine Selbstanzeige abgeben sollte (wenn er es wünscht).

 

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