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Rechtsprechung: Steuerhinterziehung durch Feststellungsbescheid

Mandanten fragen z.B. bei der Vorbereitung von Selbstanzeigen, ob ein Taterfolg auch bereits auf der Ebene eines Grundlagenbescheides möglich ist. Dies ist ein wichtiger Punkt um die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu sichern. Aber auch im übrigen kann bereits ein Steuerstrafverfahren drohen wenn z.B. eine Feststellungserklärung unzutreffend abgegeben wird.

In der Praxis der Ermittlungsbehörden wird ein Taterfolg bereits auf der Ebene von z.B.  Feststellungsbescheiden aufgrund der zu niedrig festgestellten Einkünfte gesehen. Hierbei kann es sich oft z.B. um sog. Verlustfeststellungsbescheide handeln.

Hinweise zur Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung ist ein Taterfolg bereits auf der Ebene des Grundlagenbescheides möglich (Steuervorteil iSd § 371 Abs. 1 AO). Aus dem Wortlaut der §§ 370, 378 Abs. 1 AO ergibt sich allerdings nicht ausdrücklich, ob ein Grundlagenbescheid ein Taterfolg sein kann. Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe der Steuerverkürzung und des Steuervorteils (vgl. § 370 Abs. 4 S. 2 1. Halbsatz AO). Die Differenzierung dieser Begriffe ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BGH v. 22.11.2012 – 1 StR 537/12). Der BGH geht davon aus, dass insbesondere Feststellungsbescheide einen Steuervorteil darstellen können (BGH v. 12.7.2016 – 1 StR 132/16; in der Literatur ist dies umstritten). Denn der BGH versteht den Begriff des Steuervorteils so, dass es sich um einen „Vorteil spezifisch steuerlicher Art“ handeln muss, der „auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht und eine hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs bewirkt“ (BGH v. 10.12.2008 – 1 StR 322/08). Auch der Umstand, dass der Täter sein angestrebtes Ziel einer Steuerverkürzung erst mit der zu niedrigen Festsetzung im Folgebescheid erreicht, stehe der Annahme eines Steuervorteils nicht entgegen (BGH v. 10.12.2008 – 1 StR 322/08). Damit kann ein Taterfolg nach BGH-Ansicht bereits vor einer Steuerfestsetzung (Folgebescheid) eintreten (zur Gefahr der Vorverlagerung vgl. Heuel, AO-StB 2013, 130). § 370 Abs. 4 S. 1 AO lässt nach Ansicht dieser Rechtsprechung erkennen, dass die Vollendung der Tat gerade keine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, des öffentlichen Interesses am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen, voraussetzt (BGH v. 22.11.2012 – 1 StR 537/12). Die Steuerhinterziehung sei zwar ein Erfolgsdelikt, aber kein Verletzungsdelikt. Die konkrete Gefährdung sieht der BGH bei Feststellungsbescheiden aufgrund der Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) für den Folgebescheid als begründet an. Der BGH meint, dass die entsprechenden Steuervorteile durch Erlangen eines unrichtigen Grundlagenbescheides nicht quantifiziert werden müssten (BGH v. 22.11.2012 – 1 StR 537/12).

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Viele Fragen in diesem Zusammenhang sind noch nicht abschließend geklärt (z.B. das Konkurrenzverhältnis zur späteren Einkommensteuerhinterziehung). Daher bietet sich im Einzelfall Argumentationspotential für den Verteidiger, seine Sichtweise zu den Einzelfragen durchzusetzen. Alternativ kann er sich einen Streit auch durch ein milderes Urteil "abkaufen" lassen.

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