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Neue Mitteilungen der Strafsachenstelle in Steuerstrafverfahren

Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) wurden nun für das Jahr 2019 neu geregelt. Wir möchten hier beispielhaft nur zwei Neuregelungen ansprechen, die Mandanten in Steuerstrafverfahren in geeigneten Fällen kennen sollten:

  • Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra) teilt dem Bundeskartellamt jetzt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung zur Eintragung in das Wettbewerbsregister mit (Nr. 136 Abs. 1 Nr. 6 AStBV).
  • Für Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfung ist wichtig zu wissen: Werden im Zuge einer laufenden Außenprüfung Nacherklärungen abgegeben, sind diese grundsätzlich der BuStra zur Prüfung vorzulegen (Nr. 131 Abs. 1 AStBV).

Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Ob das Wort "grundsätzlich" auch Ausnahmen erlaubt und welche, ist unklar. Jeder Unternehmer muss also damit rechnen, dass seine Nacherklärung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Strafsachenstelle (BuStra) vorgelegt wird.

Unsere Rechtsanwälte weisen im Einzelfall auf die weiteren möglichen Folgen von strafrechtlichen Sanktionen hin. Es geht oft im Einzelfall nicht nur um Geldstrafen, sondern z.B. auch um den Verlust von gewerberechtlichen Erlaubnissen oder Approbationen (Ärzte, Apotheker).

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