Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesKündigung des Arbeitnehmers bei Steuerhinterziehung?

Kündigung des Arbeitnehmers bei Steuerhinterziehung?

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.7.09 einen praktisch wichtigen Aspekt des Steuerstrafverfahrens im Arbeitsrecht beleuchtet (7 Sa 104/09).

Ein Arbeitgeber hatte gegen den Arbeitnehmer u.a. den Verdacht der Steuerhinterziehung, weil der Arbeitnehmer unbefugt Nebentätigkeiten ausübte.

Die fristlose Kündigung war nach der Feststellung des LAG gemäß § 134 BGB nichtig, da der Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB nicht gewahrt hatte. Demnach kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erforderlich ist hierfür eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.

Um diese Tatsachen zu ermitteln, hat ein Arbeitgeber nach den Ausführungen des LAG das Recht und die Obliegenheit, zunächst Ermittlungen anzustellen. Diese Ermittlungen müssen jedoch geeignet sein und hemmen nur dann den Beginn der o.g. 2-Wochen-Frist. Im vorliegenden Fall setzte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst eine Frist von einer Woche zur Aufklärung der Vorwürfe. Während dieser Frist erkrankte der Arbeitnehmer. Daraufhin setzte der Arbeitgeber eine zweite Frist, die jedoch erst am letzten Tag der Krankschreibung endete. Nach Ablauf der Frist kündigte der Arbeitgeber. Diese zweite Fristsetzung wurde seitens des LAG als ungeeignet zur Aufklärung und daher als nicht fristhemmend bewertet. Daher war die 2-Wochen-Frist überschritten.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte