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Keine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden zunächst nicht verlängert. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP lehnten am 26.6.2013 im Finanzausschuss den Gesetzentwurf zur Änderungen der Verjährungsfristen (BT-Drs. 17/13664) ab. Der Entwurf sah eine generelle Verlängerung der Verjährungsfristen auf 10 Jahre vor. Der Bundesrat begründete seine Initiative damit, dass im Steuerrecht die Verjährungsfristen durchgehend 10 Jahre betragen und die strafrechtliche Verjährung bei nicht besonders schweren Fällen 5 Jahre. CDU/CSU begründeten ihre Ablehnung mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von 5 Jahren. Es käme zu einem Wertungswiderspruch, wenn Steuerhinterziehung dann generell erst strafrechtlich nach 10 Jahren verjähre. Selbst die Linksfraktion hatte Bedenken gegen eine Änderung. Der Betrug gegen einen Bürger verjähre in 5 Jahren und bei einer Änderung verjähre der Betrug gegen den Staat in zehn Jahren. 

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