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Die Steuerfahndung macht auch Hausbesuche - Wer ist die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung ist in den Bundesländern unterschiedlich organisiert. So existieren z. B. in Berlin und Nordrhein-Westfalen besondere Finanzämter für Steuerfahndung. In anderen Bundesländern ist die Steuerfahndung in bestehende Finanzämter eingebunden.

Die Funktionen der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung zeichnet sich durch eine Doppelfunktion aus:

  • Sie hat einerseits die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und ist hierbei Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO; „strafrechtliche Schiene“).
  • Andererseits besitzt die Steuerfahndung die Aufgabe der Steueraufsicht, d. h. sie ermittelt – wie auch sonstige Finanzämter – unbekannte steuerliche Sachverhalte, um eine Besteuerung zu gewährleisten („steuerliche Schiene“).

Die Tätigkeit der Steuerfahndung bezieht sich primär auf die Aufdeckung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 371 ff. AO. Die Steuerfahndung prüft hierbei, ob ein strafrechtlicher (Anfangs-)Verdacht für ein Steuerdelikt besteht und wendet hierzu strafprozessuale Maßnahmen an (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Zeugenvernehmungen). Damit handelt es sich um eine strafprozessuale Ermittlungstätigkeit (strafrechtliche Schiene) und somit um keine Außenprüfung im oben genannten Sinne. Allerdings muss die Steuerfahndung auch in der strafrechtlichen Schiene zwangsläufig den steuerlichen Sachverhalt als Nebenzweck prüfen, um ihre strafrechtlichen Ermittlungen durchführen zu können.

Die Steuerfahndung besitzt daneben das Recht – losgelöst von einem strafrechtlichen Verdacht –, die Steueraufsicht wahrzunehmen. Für diese nicht strafrechtliche Ermittlungstätigkeit müssen jedoch gewisse Anhaltspunkte für eine Steuerrechtsverletzung bestehen. Eine steuerliche Ermittlung „ins Blaue hinein“ ist also unzulässig.

Hinweis von LHP aus Köln: Das Unternehmen sollte bei einem Kontakt mit der Steuerfahndung klären, ob die Steuerfahndung im Rahmen einer strafprozessualen Ermittlung oder im Rahmen der Steueraufsicht (steuerliche Schiene) handelt. Verwendet die Steuerfahndung z. B. den Begriff „Beschuldigter“ oder geht sie mittels Durchsuchung oder Beschlagnahme vor, handelt es sich erkennbar um die strafprozessuale Ermittlung. Bei Schreiben der Steuerfahndung ist dies im Einzelfall jedoch nicht immer sofort leicht erkennbar, so dass ggf. ein Steueranwalt das Anschreiben beurteilen sollte.

Unterschied zum Steuerstrafverfahren

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den steuerlichen Außenprüfungen besteht darin, dass sich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nur gegen eine natürliche Person richten kann, da nur diese strafrechtlich eine Verfehlung begangen haben und verurteilt werden kann. Betroffen sein können also Einzel- oder Mitunternehmer, wenn es sich um keine Kapitalgesellschaften bzw. juristischen Personen handelt. Bei juristischen Personen können jedoch die Geschäftsführung, der Vorstand oder sonstige Angestellte Betroffene eines Steuerstrafverfahrens sein.

Im Gegensatz zu den oben genannten Außenprüfungen ist keine Prüfungsanordnung erforderlich, da die Steuerfahndung unangemeldet erscheint. Insofern besteht eine Ähnlichkeit zur Umsatzsteuer-Nachschau, die jedoch keine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme ist.

Die Steueranwälte von LHP besprechen mit ihren Mandanten die möglichen und sinnvollen Verhaltensweisen im Einzelfall. Sowohl das Besteuerungs- als auch Steuerstrafverfahren weisen Besonderheiten auf, die in den Blick genommen werden sollten.

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