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Cum-Ex-Geschäfte: BGH weist Antrag auf Durchsuchung einer Kanzlei zurück

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zum Cum-Ex-Thema hat die Aufgabe, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen. Der Ausschuss wollte Unterlagen von einer internationalen Großkanzlei erfragen, welche mit der Beratung betraut war, erfragen. Die Kanzlei beantwortete die Fragen nicht. Daraufhin beabsichtigte der Ausschuss, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist.

BGH lehnt Durchsuchung im Einzelfall ab

Der BGH lehnte die Durchsuchung der Kanzlei ab. Er stützt seine Ablehnung im Kern auf zwei Punkte:

  1. Der Antrag auf Durchsuchung sei unverhältnismäßig. Denn parlamentarische Durchsuchungen dürfen nur im Ausnahmefall und maßvoll in den privaten Bereich hineinwirken. Hierfür sei grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig, nicht aber ein Ausschuss. Es kann nicht Ziel der Untersuchung sein , ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären.
  2. Darüber hinaus war für den BGH nicht erkennbar dargelegt worden, warum sich ein mögliches Fehlverhalten von Privatpersonen auf die vom Ausschuss zu klärende Frage auswirken soll, ob innerhalb der Finanzverwaltung rechtsfehlerhaft gehandelte worden ist. Denn die Finanzämter müssen Sachverhalte unabhängig und eigenverantwortlich prüfen.

Im Ergebnis hat der BGH daher den Antrag auf Durchsuchung zurückgewiesen (Ermittlungsrichter beim BGH v. 8.2.2017, Aktenzeichen: 1 BGs 74/17).

Hinweis LHP Rechtsanwälte: Der vorliegende Fall zeigt, dass die Tätigkeit von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ernst zu nehmen ist. Es können Zwangsmaßnahmen im Einzelfall drohen. Insbesondere im jetzigen Jahr der Bundestagswahl kann das politische Interesse an dem Cum-Ex-Thema nochmals anziehen. In der Literatur ist umstritten, ob und inwiefern auch strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Cum-Ex begründet sind oder nicht.

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