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BGH Leitsatzentscheidung zur Steuerhehlerei § 374 AO

Der BGH hat sich mit Beschluss v. 9.2.2012 zum Delikt der Steuerhehlerei (§ 374 AO) geäußert (1 StR 438/11). Steuerhehlerei kommt in der Praxis z.B. bei dem (ggf. gar gewerbsmäßigen) Ankauf unversteuerter Zigaretten in Betracht.

Die Leitsatzentscheidung zur Steuerhehlerei stellt fest:

„Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.“

Es werden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten. Zitat aus dem Entscheidungstext des BGH:

„Es wird unterschiedlich beurteilt, ob Steuerhehlerei nur nach Beendigung der Vortat begangen werden kann. Die Beendigung der Vortat wird z.B. ohne nähere Begründung und für Fallgestaltungen, bei denen nicht Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe im Raum stand, von BGH, Urteil vom 4. September 1956 - 5 StR 64/56 für erforderlich gehalten, ebenso von BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 44 noch zu § 398 RAbgO, hier sollte „die Ware aus der … gefährlichen Nähe der Grenze“ weggebracht wer-den (aaO 45), sowie von BayObLG wistra 2003, 316, 317 und Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rn. 26 ff. mwN. Eine Vollendung der Vortat halten hingegen für ausreichend z.B. Jäger in FGJ, 7. Aufl., § 374 AO Rn. 13; Wegner in MüKo AO, § 374 Rn. 23 f.; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 374 AO Rn. 17, in vergleichbarem Sinne auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00.“

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