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BFH erlaubt erneut Sammelauskunftsersuchen

Der BFH hat sich erneut zu Sammelauskunftsersuchen geäußert (BFH v. 12.5.2016 – II R 17/14). Er hat die Voraussetzungen insbesondere für Dauer-Auskunftsersuchen, die für einen längeren Zeitraum gelten, konkretisiert.

In der Praxis kann diese Rechtsprechung zu Sammelauskunftsersuchen bedeutend sein z.B. für

  • Agenturen für Honorarärzte und sonstige zu vermittelnde Honorarkräfte
  • Internetplattformen (Verkäufe im Internet) - Verlage (Anbieter im Anzeigenteil der Zeitungen, Online-Anzeigen)
  • Banken (und damit Kontoinhaber)
  • Versicherungen (also Versicherungsnehmer).

Sammelauskunftsersuchen sind ein mächtiges Werkzeug ohne viel Aufwand für das Finanzamt, da dieses Vielzahl von Daten mit einem Brief abfragen kann.

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat das BFH-Urteil in der Fachzeitschrift AO-StB 2016, Heft 9, S. 247, kommentiert.

Sammelauskunftsersuchen ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der AO. Ihre Zulässigkeit wird insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit sollte das Ersuchen unter die Lupe genommen werden. Ggf. bieten sich als Rechtsbehelfe Einspruch und Aussetzung der Vollziehung an.

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