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Dürfen Behörden Daten von Steuer-CDs weitergeben?

Das FG Saarland hat aktuell über eine spannende Frage entschieden: Muss die Finanzverwaltung Daten von Steuer-CDs an andere staatliche Stellen herausgeben? Im konkreten Fall ging es um ein Herausgabeverlangen des Haushaltsausschusses. Insofern hatten verschiedene Betroffene in Hauptsache- und Eilverfahren beim Finanzgericht Rechtsschutz gesucht.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Saarland sah die Einwendungen gegen die Herausgabe als nicht durchgreifend an und lehnte den Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen die Herausgabe ab. Seine Überlegungen sind:

  • Zunächst stellte das FG fest, dass es für diese Streitigkeit zuständig ist, da es sich um eine Abgabenangelegenheit (§ 33 FGO) handele.
  • Das Finanzgericht hat die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zurückgewiesen und im Ergebnis das Herausgabeverlangen des Parlaments als rechtmäßig erachtet.
  • Das öffentliche Interesse an einer Datenweitergabe überwiege das individuelle Interesse der Antragsteller an der Geheimhaltung.
  • Die Mitglieder des Haushaltsausschusses haben sich ausdrücklich zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte: Fraglich ist, ob sich Mitglieder des Haushaltsausschusses überhaupt dem Steuergeheimnis verbindlich (mit der Folge der Strafbarkeit bei einer Verletzung des Steuergeheimnisses) unterwerfen können. Denn Abgeordnete sind nach h.M. keine Amtsträger gem. § 11 StGB. Je größer der Personenkreis außerhalb der Finanzverwaltung ist, desto eher besteht das abstrakte Risiko, dass Daten an die Medien weitergegeben werden. Die Abgeordneten haben sich im konkreten Fall zum Stillschweigen verpflichtet, so dass das Gericht dieses Versprechen akzeptierte. Ein wichtiger Gesichtspunkt in der Abwägung vor der Weitergabe dürfte auch sein, ob die Betroffenen bereits strafrechtlich „reinen Tisch“ durch eine wirksame Selbstanzeige gemacht haben.

Wie war es zu den Verfahren gekommen?

Der Landtagsausschuss hatte im Dezember 2015 alle Steuerfälle von der Steuer-CD angefordert. Daraufhin hatten sich betroffene Steuerzahler Anfang 2016 an das Finanzgericht gewandt, um die Herausgabe ihrer Daten zu verhindern. Sie waren vorher vom Finanzministerium über dessen Bereitschaft zur Herausgabe informiert worden. Allerdings hatte der Landtagsausschuss sein ursprüngliches Auskunftsersuchen wesentlich eingeschränkt, so dass die Antragsteller nunmehr nicht mehr von der Datenweitergabe betroffen waren (z.B. hatte ein Antragsteller zuvor bereits wirksam Selbstanzeige erstattet). Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt.

LHP weist darauf hin, dass in vielen Fällen eine Selbstanzeige auch dann wirksam ist, wenn sich Daten des Betroffenen auf einer Steuer-CD befinden. Eine Sperre kann sich aber im Einzelfall bei einer Tatentdeckung ergeben. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die vielfältigen Voraussetzungen einer Selbstanzeige sollten in einer Erstberatung besprochen werden, da ein "Schnellschuss" ohne eine vorherige sorgfältige Planung oft ein paar Tage später bereits bereut wird. Besonders bei mehreren Beteiligten (z.B. Erbengemeinschaften) ist ein professionelles Handling geboten.

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