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Deutschlands Steuerjäger Nr. 1

So titelte jedenfalls das Handelsblatt am 16.11.2016. Gemeint war NRW-Landesfinanzminister Norbert Walter-Borjans. Hintergrund: NRW hat sich seit Jahren als Ziel gesetzt, mittels Ankäufen von Steuer-CDs möglichst viele Kapitalanleger aufzuschrecken, wenn sie ein verschwiegenes ausländisches Konto besitzen. 

Durch zahlreiche Interviews hat der Landesfinanzminister diese Wirkung verstärkt. Nun gibt er aktuell bekannt, dass NRW auf diese Weise rund 3 Milliarden Euro eingenommen habe. Doch unklar bleibt, ob und in welcher Höhe dieses Geld tatsächlich in NRW verbleibt. Nur Zahlungen an die Justizkasse (z.B. für Geldauflagen gem. § 398a AO bei größeren Selbstanzeigen) wandern vollständig in den Topf von NRW.

Im übrigen berichtet das Handelsblatt, dass die Steuerfahndung Wuppertal eine zentrale Funktion bei den Ermittlungen habe. Dies war aber bereits in der Praxis schon bekannt. Auch die Aussage des Ministers, dass "60 Banken auf der Liste von NRW" stehen, ist für mit der Praxis Vertraute nichts Neues. Eine andere Frage ist aber, welche Ziele NRW mit dieser Liste verfolgt und welche Konsequenzen gezogen werden. Mittlerweile haben Banken rund 700 Millionen Euro Bußgeld an NRW gezahlt.

Landesfinanzminister vergleicht Steuerhinterziehung mit "Drogenhandel"

Wie auch in früheren Interviews, kündigt der Landesfinanzminister auch jetzt an, in Zukunft Steuer-CDs ankaufen zu wollen, wenn sich hierzu Gelegenheiten ergeben. Er sei stolz auf die Ermittlungen und vergleicht Steuerhinterziehung, die mit Unterstützung durch Banken geschieht, mit der Drogenkriminalität. Diesen Vergleich hält RA Dirk Beyer von LHP für sehr gewagt und dürfte insbesondere für die Opfer von Drogenkriminalität nicht nachvollziehbar sein. Zudem sind auch die Auswirkung hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter (fiskalisches Interesse einerseits, Gesundheit und Leben andererseits) und die Dimension nicht vergleichbar. Wie unsere Praxiserfahrung zeigt, gibt es nicht wenige Fälle, in denen eine Selbstanzeige zu eher geringen Nachzahlungen führt. Das Vermögen allein ist bei der Einkommensteuer nicht steuerpflichtig, nur die Erträge (oder Schwarzeinnahmen, die zum Vermögen führten). Bei der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer ist eine gesonderte Betrachtung nötig.

LHP Rechtsanwälte: Hinweise zur Selbstanzeige

Die Steueranwälte von LHP können die Aussagen aus der Praxis bestätigen. Insofern ergibt sich aus dem Interview nichts Neues. Interessanter für Interessierte dürften praxisnahe Hinweise für etwaige Selbstanzeigen sein. Wir publizieren hierzu seit Jahren stets aktuell, z.B.

  • Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015, RA/StB Ingo Heuel/RA Dirk Beyer, AO-StB 2015, 1
  • Update zur Selbstanzeige, RA/StB Ingo Heuel, AO-StB 2016, 6
  • Selbstanzeige ab 1. 1. 2015 – Fallstricke in der Praxis, Handlungsoptionen und Lösungshinweise, RA Dirk Beyer, NWB Nr. 11/2015, S. 769
  • Praktische Hinweise zu Selbstanzeigen bei steuerlichen Berichtigungen im Unternehmensbereich, RA Dirk Beyer, BB 2016, 2527
  • BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, Praxishinweise von RA Dirk Beyer, NZWiSt 2016, 234
  • Selbstanzeige: Stellungnahme zur Diskussion in der Finanzverwaltung, RA Dirk Beyer, Betriebs-Berater 2016, 987

In einer Erstberatung lassen sich oft bereits zahlreiche Fragen zu Selbstanzeigen klären, Hinweise zu Rechten und Pflichten der Steuerfahndung finden sich im Fachbeitrag von RA Roswitha Prowatke.

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