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Selbstanzeige des neuen Geschäftsführers wirkt nicht immer zugunsten des ausgeschiedenen Geschäftsführers

Berichtigungserklärungen in Unternehmen haben Konjunktur. Insbesondere bei der Umsatzsteuer stellt sich dieses Thema immer öfter. Problematisch ist: Droht früheren Geschäftsführern ein Steuerstrafverfahren oder ist eine Berichtigung von Altjahren auch gleichzeitig eine Selbstanzeige zu ihren Gunsten? Die Steueranwälte von LHP verfolgen diese Problematik in Praxisfällen und weisen auf ein aktuelles Urteil hierzu hin.

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin

Scheidet ein Geschäftsführer G1 (kurz: GF G1) aus einer GmbH als GF und gibt der neue GF G2 eine Berichtigungserklärung ab, so stellt sich die Frage, ob dies eine Selbstanzeige zugunsten des G1 ist. Diese Ansicht wurde teilweise bisher vertreten (analog § 371 Abs. 4 AO). Das KG Berlin widerspricht dieser Ansicht (Beschluss v. 24.11.2016, Aktenzeichen: (4) 121 Ss 169/16 (195/16).

Für unsere Leser, die vertieft mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten, drucken wir hier die Leitsätze des Beschlusses des KG Berlin ab: 

  1. Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs. 4 AO zu bestimmen; dies gilt auch für den Fall eines Geschäftsführerwechsels.
  2. Hat der frühere Geschäftsführer einer GmbH die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, findet § 371 Abs. 4 AO bei Nachholung der Erklärungen durch den neuen Geschäftsführer keine Anwendung.
  3. Auch eine analoge Anwendung von § 371 Abs. 4 AO scheidet bei einer durch den früheren Geschäftsführer wissentlich falsch abgegebenen oder unterlassenen Steuererklärung aus (Anschluss an OLG Stuttgart, 31. Januar 1996, 1 Ws 1/96, NStZ 1996, 559).

Konsequenz für die Praxis

Bevor ein GF aus einer GmbH ausscheidet, sollte er dafür sorgen, dass die Steuererklärungen alle bereits berichtigt worden sind. Sonst hat er nachher wenig Einfluss darauf, ob dies getan wird und ob dies zu seinen Gunsten wirkt. Nur dann, wenn der neue GF gleichzeitig im Namen und m Auftrag des alten GF berichtigt, wirkt dies auch zu dessen Gunsten. Ausnahme: Der seltene Sonderfall des § 371 Abs. 4 AO (Berichtigung einer Berichtigung gem. § 153 AO oder eine Nachholung einer solchen Berichtigung). Dann wirkt die Berichtigung unstreitig auch zugunsten des alten GF.

Die Steueranwälte von LHP raten dazu, Berichtigungserklärungen in Unternehmen auch unter dem Aspekt von Selbstanzeigen zu prüfen. Hierbei stellen sich organisatorische Fragen, die im Einzelfall schnell und effektiv geregelt werden sollten.

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