Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesHinterziehungszinsen: Zinsen bei Steuerhinterziehung

Hinterziehungszinsen: Zinsen bei Steuerhinterziehung

Damit „der Steuersünder“ nicht noch Vorteile aus einer Steuerhinterziehung zieht, sind gemäß §235 der Abgabenordnung (AO) auf hinterzogene Steuern Zinsen zu entrichten.

Die Verzinsung der hinterzogenen Steuern soll dabei jedoch keine Bestrafung darstellen, sondern lediglich verhindern, dass sich Steuerhinterziehung möglicherweise unter Zinsaspekten lohnen könnte. Daher ist es für die Hinterziehungszinsen auch irrelevant, ob der Steuerpflichtige selbst an der Steuerhinterziehung beteiligt war oder nicht. Entscheidend ist allein, dass der Betroffene aus der verspäteten Zahlung der Steuern wirtschaftliche Vorteile erlangt hat. Denn eine verspätete Zahlung der geschuldeten Steuern kommt einer Kreditvergabe durch das Finanzamt gleich. Der Betroffene würde im Fall eines „zinslosen Darlehens“ beim Finanzamt erhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangen, wodurch sich eine Steuerhinterziehung sogar unter diesem Aspekt lohnen könnte. Um dies zu verhindern, gibt es die sog. Hinterziehungszinsen. In diesem Zusammenhang muss gesehen werden, dass die meisten Steuerarten ohnehin den sog. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO unterliegen und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in diesen Fällen keine zusätzliche Belastung darstellen, da die Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Bei der Hinterziehung Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer, bei denen keine Nachzahlungszinsen entstehen, stellen die Hinterziehungszinsen hingegen eine „echte“ wirtschaftliche Zusatzbelastung dar.

1. Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

2. Muss vor dem Erlass eines Zinsbescheids ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werden?

3. Auf welche Höhe belaufen sich die Zinsen?

4. Welcher Zeitraum ist für die Zinsberechnung relevant?

5. Wie werden die Zinsen festgesetzt?

6. Was rät der Steuerrechtsexperte?

Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach §235 AO ist es, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Dabei müssen sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand des §370 AO erfüllt sein. Das bedeutet, dass nicht nur Steuern tatsächlich hinterzogen wurden, sondern auch, dass dabei mit Vorsatz gehandelt wurde. Um ein vorsätzliches Handeln zu bejahen reicht es bereits aus, dass eine Steuerhinterziehung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wurde.

Ob der Betroffene tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, ist von besonderer Relevanz für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Denn in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung und bei anderen Steuerordnungswidrigkeiten fallen, anders als im Fall einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, keine Hinterziehungszinsen an.

Das Finanzamt muss eine vorsätzliche Steuerhinterziehung erst zweifelsfrei nachweisen, bevor es einen Zinsbescheid erlassen kann. Wichtig ist dabei, dass das Finanzamt die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung trägt. Es ist also die Pflicht des Finanzamtes, zu beweisen, dass tatsächlich eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Eine versuchte Steuerhinterziehung, Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung reicht für einen Zinsbescheid nicht aus.

Gemeinsam mit Steuerexperten kann das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung für Ihren konkreten Einzelfall ermittelt und die Beweisführung des Finanzamts bewertet werden.

Wurde kein Steuerstrafverfahren durchgeführt, ist es für das Finanzamt regelmäßig schwer nachzuweisen, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen wurde. Daher stellt sich ein Zinsbescheid des zuständigen Finanzamts gelegentlich als „Schuss ins Blaue“ heraus. Der Steuerexperte rät hier, gegenüber dem Finanzamt zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen und umgehend den Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht zu kontaktieren:

Sollte das Finanzamt den Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht umfassend dargelegt haben, haben Einspruch und Klage gegen den Zinsbescheid eine sehr große Aussicht auf Erfolg.

Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht ist insbesondere dann zu Rate zu ziehen, wenn das zuständige Finanzamt eine Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO anbietet. Denn, auch wenn eine Verfahrenseinstellung zunächst positiv klingt, wird dabei oft übersehen, dass im Fall einer Verfahrenseinstellung immer noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können (nicht müssen, es kommt insoweit auf den Einzelfall an). Diese Hinterziehungszinsen können sich, gerade bei längeren Zeiträumen, schnell zu einem hohen „Zinsenberg“ anhäufen und damit zu einer großen finanziellen Belastung für den Betroffenen führen. Unter Umständen kann es daher ratsam sein, zu versuchen, das Verfahren in ein Bußgeldverfahren überzuleiten zu lassen und so den Hinterziehungszinsen zu entgehen. Gerade in einem solchen Fall ist die Prüfung der Handlungsalternativen durch einen Steuerexperten unerlässlich.

Beim sensiblen Thema der Steuerhinterziehung und ihrer möglichen Folgen empfiehlt es sich in jedem Fall einen Steuerrechtsexperten zu kontaktieren, denn nur ein erfahrender Experte kann die komplexen Regelungen durchdringen und die für Sie optimale Lösung finden. Wir als Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln beraten Sie umfassend und kompetent über alle erforderlichen Maßnahmen und die besten Handlungsoptionen in Sachen Steuerhinterziehung und ihrer Konsequenzen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte