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Geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung bei Cum/Cum-Gestaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.7.2021 die geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums dargelegt.

Berater und Kapitanleger (bzw. deren Geschäftsführer) sollten die Kernpunkte kennen, da sich im Einzelfall nun eine Pflicht zur Abgabe einer Korrekturerklärung gem. § 153 AO aufgrund geänderter Verwaltungsansicht ergeben kann. Das BMF-Schreiben zählt verschiedene Cum/Cum-Gestaltungen auf, die hier aus Platzgründen nicht aufgeführt werden können.

Weiterhin führt das Schreiben neue Prüfkriterien für die Zuordnung des wirtschaftslichen Eigentums auf. Nach der nun geänderten Verwaltungssicht geht mit dem zivilrechtlichen Eigentum nun nicht mehr in der Regel gleichzeitig auch das wirtschaftliche Eigentum über. Vielmehr stellt die Verwaltung auf einen Kriterienkatalog ab und prüft im Einzelfall die wirtschaftliche Zurechnung der Wertpapiere (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Gegen eine Zuordnung zum Entleiher bzw. Erwerber sprechen nach dem neuen BMF-Schreiben (nähere Ausführungen hierzu unter Rz. 12 bis 18) folgende Gesichtspunkte:

  • Der Entleiher bzw. Erwerber hat eine schwache oder risikoarme Position.

  • Die Chancen und Risiken, die mit dem zivilrechtlichen Eigentum üblicherweise verbunden sind, gehen nicht über.

  • Es wird in der Gestaltung im Voraus ein Verkaufspreis für den Fall der Rückveräußerung festgelegt.

  • Die erlangte Erstattung oder Ersparnis von KapESt wird unter den Beteiligten des Geschäfts z. B durch Preisgestaltungen aufgeteilt.

  • Es besteht nur eine kurzfristige Haltedauer.

Hinweis: Die vorgenannten Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu sehen. Auch wenn ein Punkt nicht erfüllt oder schwächer ausgeprägt ist, kann die Wertung dennoch für eine wirtschaftliche Zurechnung beim Veräußerer bzw. Verleiher sprechen. Bei Cum/Cum-Gestaltungen muss nach dem BMF-Schreiben neben der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bezüglich der weiteren steuerlichen Folgen auch geprüft werden, ob ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO vorliegt. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu in einem Fachbeitrag in NWB Nr. 44/2021, S. 3230 die neue Verwaltungsansicht dargelegt.

Die Steueranwälte von LHP besprechen im Einzelfall die steuerlichen Folgen der neuen Zuordnungskriterien.  Ergibt sich hiernach eine neue Zuordnung, sollte im Einzelfall auch die Notwendigkeit einer Korrekturerklärung (oder gar Selbstanzeige) geprüft werden.

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