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StartAktuellesNeues BMF-Schreiben zu Cum/Cum: Berichtigungserklärungen aktueller Geschäftsführer und Investoren können notwendig sein!

Neues BMF-Schreiben zu Cum/Cum: Berichtigungserklärungen aktueller Geschäftsführer und Investoren können notwendig sein!

Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO bei Cum/Cum Sachverhalten

Bei Vorliegen von Cum/Cum-Sachverhalten besteht dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in der Steuererklärung unrichtig oder unvollständig erklärt hat. Da nunmehr sowohl das FG Hessen als auch das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 9.7.2021) eine gegenüber früheren Ansichten neue Rechtsmeinung vertreten, kann sich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht ergeben. 

Das neue BMF-Schreiben unterscheidet sich insbesondere in folgenden Punkten von früheren BMF-Schreiben, wobei die steuerlichen Konsequenzen im Einzelfall zu prüfen sind:

  • Nach dem alten BMF-Schreiben vom 17.7.2017 ging bei Cum/Cum-Transaktionen mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers vor dem Dividendenstichtag das zivilrechtliche und grundsätzlich auch das wirtschaftliche Eigentum über.  Im Unterschied hierzu geht das aktuelle BMF-Schreiben davon aus, dass bei Cum/Cum-Gestaltungen zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien auf den Entleiher bzw. Erwerber übergeht, jedoch nicht das wirtschaftliche Eigentum, da der Empfänger der Aktien gegen jegliche Arten von Kursrisiken abgesichert ist. 
  • Während nach dem alten BMF-Schreiben vom 17.7.2017 noch zu prüfen war, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegt, wird ein solcher nach dem aktuellen BMF-Schreiben faktisch unterstellt.
  • Das BMF weist in seinem neuen Schreiben ausdrücklich auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO hin. Hierdurch haben die Finanzämter diese Thematik "auf dem Schirm" und es ist früher oder später mit eine Aufgreifen dieser Problematik zu rechnen.

Praxishinweis: Die Anzeigepflicht gem. § 153 AO muss ab positiver Kenntnis der Unrichtigkeit unverzüglich erfüllt werden.  Ansonsten droht der Vorwurf der Hinterziehung durch Unterlassen.

Die Steueranwälte von LHP prüfen Anzeige- und Berichtigungspflichten und ggf. Selbstanzeigen vertrauensvoll im Einzelfall. Diese sollten individuell besprochen und formuliert werden. 

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