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BGH-Urteil zu steuerlichen Erklärungsfristen

Grundsätzlich besteht Fristverlängerung bis 31.12. des Folgejahres, wenn ein Träger der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater) zur Anfertigung der Steuererklärung mandatiert worden ist.

Was geschieht nun, wenn der Mandant seinem Steuerberater kündigt?

Der BGH beurteilt die Rechtslage dann wie folgt (BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13) :

  1. Kündigt ein Erklärungspflichtiger ein Steuerberatungsmandat, so entfällt allein dadurch nicht rückwirkend die allgemeine Fristverlängerung aufgrund der gleichlautenden Ländererlasse zur Abgabe der Jahreserklärungen.
  2. Für den Erklärungspflichtigen gilt dann eine angemessene Frist. Diese Frist kann eher kurz sein, wenn der Erklärungspflichtige selbst gekündigt hat und nicht gleichzeitig für einen Ersatz sorgte.
  3. Der bloße Wille, einen Berufsträger der steuerberatenden Berufe einzuschalten, genügt für die Fristverlängerung aber ebenso wenig wie die Möglichkeit, einen solchen zu beauftragen.

Diese Entscheidung werden wir demnächst in der steuerlichen Fachzeitschrift AO-StB kritisch besprechen.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Besondere Bedeutung hat die Fristverlängerung bis 31.12. bei Selbstanzeigen z.B. wegen Einkünften der letzten Jahre aus Auslandskonten: Wenn kein Steuerberater vor dem gesetzlichen Fristende 31.5. des aktuellen Jahres (z.B. 2013) beauftragt wurde, die Erklärung des Vorjahres (z.B. 2012) anzufertigen, so muss das Vorjahr (2012) in die Selbstanzeige im Jahr 2013 aufgenommen werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige unvollständig.

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