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Abgabe von Bankunterlagen bei Selbstanzeigen wegen Schwarzkonten

Oft hat der Mandant die Bankunterlagen nicht schnell zur Hand. Hier kann Entwarnung gegeben werden. Bankunterlagen sind für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige zunächst nicht notwendig.

Vielmehr genügt eine hinreichend hohe Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für jedes Jahr. Die Schätzung muss für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann muss das Finanzamt die Selbstanzeige akzeptieren und kann diese nicht in Frage stellen.

Erst nach Abgabe dieser Selbstanzeige mit Schätzwerten (per Fax) werden die Angaben konkretisiert. Der Mandant zahlt im Ergebnis also keinen Euro zu viel Steuern. Die Bankunterlagen sollten nun angefordert werden. Achtung: Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn die Tat zuvor entdeckt worden ist. Auch eine Entdeckung durch die Bank kann ggf. schädlich sein, wie unser folgender Tipp zeigt:

Daher der Hinweis  der Steueranwälte aus Köln: Die Bankunterlagen sollten - insbesondere bei deutschen Banken/Sparkassen - erst nach Abgabe der großzügig geschätzten Selbstanzeige angefordert werden. Hintergrund: deutsche Banken/Sparkassen werden durch ein Rundschreiben der Bankenaufsicht animiert, bei einer Selbstanzeige eine Geldwäscheverdachtsanzeige abzugeben, so dass dann die Tatentdeckung droht (vgl. BaFin v. 5.3.2014, Az: GW 1-GW 2001-2008/0003). Denn die Geldwäscheverdachtsanzeige landet – u.a. über das Bundeskriminalamt  - früher oder später auf dem Tisch der Steuerfahndung. Aber auch bei Banken im EU-Ausland (v.a. bei Niederlassungen deutscher Banken)  ist dies nicht auszuschließen. Das vorgenannte BaFin-Schreiben ist zwar nach unserer Ansicht sehr kritisch zu bewerten, weil es eine Geldwäscheverdachtsanzeige generell bei jeder Selbstanzeige nahelegt, obwohl eine schlichte Steuerhinterziehung keine geeignete Straftat für eine Pflicht zur Verdachtsanzeige gem. § 11 Geldwäschegesetz (GWG) ist (nur Sonderfälle sind hierfür geeignet). Dies ändert jedoch an der vorgenannten Aufforderungspraxis durch die BaFin nichts. Daher ist das Risiko nicht ausgeschlossen , dass sich Bankmitarbeiter durch eine Verdachtsanzeige absichern wollen. 

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