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Schätzung nach Betriebsprüfung: Sieht der BFH tatsächlich 20% Sicherheitszuschlag als rechtmäßig an?

Die Steueranwälte von LHP weisen ihre Mandanten in Schätzfällen darauf hin, dass der BFH jedenfalls keinen Automatismus befürwortet. Es darf keineswegs problemlos pauschal 20% bei Buchführungsmängeln hinzugeschätzt werden.

Bei genauer Analyse der Rechtsprechung zeigt sich: Der BFH hat die 20% im Einzelfall als vertretbar angesehen und nicht beanstandet. Dies lag daran, dass er sich als Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des Finanzgerichts als Vorinstanz gebunden sah. Der BFH-Beschluss ist aber nicht so zu verstehen, dass er ausdrücklich - aufgrund eigener Beurteilung - die 20% als zulässigen Wert anerkennt und diese Schätzungen generell absegnet.

LHP Rechtsanwälte zum Sicherheitszuschlag bei Schätzungen 

Hinweis: Weiterhin sollte beachtet werden, dass die aktuelle BFH-Rechtsprechung nach richtigem Verständnis für Sicherheitszuschläge kein Sonderrecht mehr akzeptiert. Auch Sicherheitszuschläge müssen somit realitätsorientiert begründet werden. Für Schätzungen gilt die einheitliche Rechtsgrundlage gem. § 162 AO. Diese ist für alle Schätzungen maßgebend.

Empfehlung: Zum Sicherheitszuschlag bei Schätzungen hat unser Rechtsanwalt Dirk Beyer die aktuelle Rechtsprechung für die Praxis kommentiert (vgl. z.B. in Der Betrieb 2017, S. 985). In Schätzungsfällen sollte eine Schätzung, insbesondere ein Sicherheitszuschlag, genau geprüft werden und die aktuelle Rechtsprechung hierbei nutzbar gemacht werden.

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