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Schätzung des Finanzamtes bei Pkw-Verkauf über Internet

Die Finanzämter kommen immer mehr Verkäufern auf die Spur, die im Internet Waren anbieten und ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen. Hierzu besteht eine Internet-Ermittlungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Ergeben sich hierbei Ermittlungsansätze, so wird versucht, den Verkäufer zu ermitteln, um das zuständige Finanzamt zu informieren. Die Finanzbehörden fragen hierzu z.B. bei den Internet-Plattformen die Kontaktdaten des Verkäufers und die Verkaufslisten ab.

Umsatzsteuer und Gewerbliche Einkünfte bei Verkauf im Internet

Im konkreten Fall hatte der Kläger über Internetplattformen insgesamt 173 gebrauchte Pkw angeboten. Zudem hat er in allen Streitjahren Probefahrten mit roten Kennzeichen durchgeführt. In diesem Zeitraum schaltete er 52 Zeitungsannoncen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ging das FG davon aus, dass der Kläger Tätigkeiten unternommen hatte, die im Rahmen eines Handels mit gebrauchten Pkw typischerweise anfallen. Das FG wertete seine Tätigkeit damit als gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG. Zudem ging es von steuerbaren Umsätze und damit von einer Hinterziehung der Umsatzsteuer aus. Demgegenüber hatte der Kläger nur eingewandt, dass er in den Streitjahren keinen Internetanschluss besessen habe. Dieses Einwand akzeptierte das FG natürlich nicht, da das Internet auch über den Zugang anderer Personen oder über ein Mobiltelefon genutzt werden kann.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es ist stets aufgrund der Gesamtumstände zu entscheiden, ob ein Verkäufer „wie ein Händler am Markt“ auftritt. Kriterien können u.a. sein: Häufigkeit, Nutzung von Internet-Plattformen, Nutzung von Bankkonten, Schaltung von Werbung, Dauer, Art der Gegenstände etc.

Schätzung des Finanzamtes droht

Im oben genannten Fall des Finanzgerichts Münster lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung dem Grunde nach vor (§ 162 AO). Denn es waren die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten wesentlich verletzt worden, indem diese Unterlagen fehlten. Wie hoch darf das Finanzamt schätzen? Das FG betont, dass ein Finanzamt im Allgemeinen nicht nur berechtigt, sondern je nach dem Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet sei, bei der Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen. Dies bedeutet nach Ansicht des FG: Die Besteuerungsgrundlagen sind daher nach dem für den Steuerpflichtigen ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen. Hierbei kann sich das Finanzamt u.a. auch an den Werten der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) orientieren. Wegen der bei Bargeschäften großen Manipulationsmöglichkeiten und der von dem Verkäufer zu vertretenden fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten (fehlende Belege, keine Aufzeichnungen) sei nach Ansicht des FG lediglich eine grobe Schätzung geboten.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Jedoch darf das Schätzungsergebnis nicht unwahrscheinlich sein. Dies bedeutet, dass Hinzuschätzungen, die die höchsten Reingewinnsätze laut Richtsatzsammlung überschreiten, nur dann zulässig sind, wenn dafür plausible Gründe bestehen. Wenn hingegen ausschließlich unbare Zahlungen nachweisbar vollständig im Internet geleistet worden sind, so ist die Vorlage der Zahlungslisten ein wichtiges Indiz gegen eine Steuerhinterziehung. Ob dann eine rein steuerliche Schätzung in Betracht kommt, hängt auch dann vom Einzelfall ab.

(vgl. FG Münster v. 19.6.2015, Az: 14 K 3865/12 E, U)

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