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Schätzung bei Taxiunternehmen: Gibt es Vorgaben für Schichtzettel?

Bisher ist höchstrichterlich nicht geklärt, welche bestimmten und unverzichtbaren Angaben in Schichtzetteln enthalten sein müssen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.02.2004 Angaben in Schichtzetteln aufgeführt (XI R 25/02). Diese Angaben hat er jedoch dort lediglich im Urteilstatbestand als Wiedergabe des dortigen Sachverhalts gemacht (Urteil v. 26.02.2004, dort Rz. 6). In den Urteilsgründen hat sich der BFH nicht mit dem rechtlich notwendigen Umfang von Schichtzetteln auseinandergesetzt. Erst recht gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Art und Umfang der Schichtzettel für steuerliche Zwecke festlegen.

Konsequenz für die Verteidigung in Betriebsprüfungen:

Die Steueranwälte von LHP weisen idarauf hin, dass es zwar notwendig ist, dass die Schichtzettel aus sich heraus verständlich sind und mit Hilfe des Abgleichs von sonstigen betrieblichen Unterlagen, wie z.B. Personallisten, nachvollzogen werden können. In einem personell überschaubaren Betrieb ergibt sich z.B. anhand der Personalliste, wie der Nachnahme eines Mitarbeiters lautet, der sich nur mit Vornamen eingetragen hat. Zweifel an der Identität sind daher dann nicht gegeben.

Andererseits gibt es finanzgerichtliche Urteile (also nicht der BFH), die die Angaben von Schichtzetteln durch festlegen. Soweit jedoch vereinzelt ein Finanzgericht Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zu Schichtzetteln nimmt, setzt sich das jeweilige finanzgerichtliche Urteil nicht damit auseinander, aus welchen Rechtsgründen es bestimmte Angaben in einem Schichtzettel voraussetzt und verweist lediglich pauschal auf die oben genannte BFH-Rechtsprechung. Dies ist jedoch ein Zirkelschluss, da sich auch der BFH selbst nicht damit auseinandersetzte, aus welchen Rechtsgründen bestimmte Angaben – und welche – erforderlich sind.

Hinweis von LHP: Für den laufenden Betrieb ist es zur Streitvermeidung empfehlenswert, die Schichtzettel fortlaufend und vollständig zu führen, wie es der BFH in seinem Urteilstatbestand darstellt (siehe das BFH-Urteil v. 26.02.2004 oben). Die weitere Rechtsprechung des BFH bleibt abzuwarten. Für die Vergangenheit kann jedoch in Betriebsprüfungen darauf verwiesen werden, dass die Schichtzettel-Rechtsprechung eine Erleichteruing für den Betrieb sein soll und daher nach ihrem Zweck nicht zu formalistisch gehandhabt werden sollte.  

Die Steueranwälte von LHP weisen Taxiunternehmen als Mandanten darauf hin, dass die Schichtzettel dennoch vorsorglich vollständig geführt werden sollten. Allerdings bestehen Argumentationsmöglichkeiten bei drohenden überhöhten Schätzungen aufgrund von Schichtzetteln, die nicht alle Angaben enthalten. Im Einzefall entwerfen wir eine Argumentation gegen eine überhöhte Schätzung und sprechen mit der Betriebsprüfung und führen bei Bedarf das Einspruchsverfahren. Dieses kann sinnvoll sein, wenn sich die Situation in der Betriebsprüfung "verfahren" hat.

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