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Schätzung bei fehlenden Programmierprotokollen einer Kasse

Programmierprotokolle sind ein wichtiger Bestandteil der Kassenführung!

Die Steueranwälte von LHP wissen aus der Begleitung von Betriebsprüfungen: Gastronomen und Einzelhändler sollten beachten, dass die Programmierprotokolle längst nicht mehr eine bloße Förmlichkeit sind. Diese Protokolle (also Protokollierung der Kasseneinrichtung und sämtlicher späterer Programmierungsänderungen) sind ein existenzieller Bestandteil einer steuerlich hinreichenden Kassendokumentation.

Bei fehlenden Protokollen droht eine Schätzung durch das Finanzamt:

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen führen muss, nicht vorlegen kann, die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können, weil sie insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO nicht entsprechen oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen (§ 162 Abs. 2 AO). Mangelt es an einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung, wirkt sich dies nach der Rechtsprechung auf die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in gleichem Maße aus wie das Fehlen von Tagesendsummenbons bei Registrierkassen bzw. wie bei mangelhaften Protokollen über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Es fehlt an der Gewähr für die vollständige Erfassung der Bareinnahmen. Jedenfalls dann, wenn Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Dokumentation der Kassenprogrammierung als gewichtiger Mangel der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mithin zur Vollschätzung berechtigen (BFH 25.3.15, X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

Zu beachten ist durch das Finanzamt, dass jeder Fehler in der Kassenführung jedoch auf seine inhaltliche Bedeutung hin abgeklopft werden muss. Letzlich kommt es immer auf die Argumentation im Einzelfall an. Es gibt keine pauschale Befugnis für hohe Schätzungen mit bestimmten Prozentsätzen. Die betrieblichen Umständen sind durch das Finanzamt zu berücksichtigen.

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