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Schätzung bei Döner-Imbiss: Kassenführung und Videobeweis (FG Hamburg)

In dem FG-Verfahren ging es um die Hinzuschätzung bei einem Gastronomiebetrieb (Döner-Imbiss). Das Finanzamt stützte seine Hinzuschätzung auf eine Kalkulation der Speisen und u.a. auf Videoaufnahmen eines Monats, die Fehler der Mitarbeiter bei der Kassenführung zeigen.

Die Entscheidung des FG Hamburg lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Entsprechend der BFH-Rechtsprechung kann die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar sei. Wenn er sich jedoch für den Einsatz eines modernen PC-Kassensystems entscheidet, welches in der Regel sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und eine langfristige Speicherung der Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr auf eine Unzumutbarkeit berufen.
  • Wenn Programmierprotokolle für ein elektronisches Kassensystem fehlen, berechtigt dies jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Wenn diverse Überwachungskameras in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebs für den Zeitraum von einem Monat zeigen, dass Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Einzelfallumständen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Dies gelte auch für die Zeit über den Monatszeitraum hinaus.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte: Ob Videoaufnahmen zu Lasten des Unternehmers verwertet werden dürfen, ist durch den BFH noch nicht abschließend geklärt.  Aus Sicht der Verteidigung spricht in Betriebsprüfungs- und Steuerstrafverfahren möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot gegen die Zulässigkeit des Videobeweises. Hierzu nimmt unser Rechtsanwalt Dirk Beyer demnächst in der Fachzeitschrift NWB Stellung.

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