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Steuerrecht: Kosten des Finanzgerichtsverfahrens

Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren ist das finanzgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. Neben den Rechtsanwaltskosten fallen daher auch Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) an.

Die Gerichtsgebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert. In der Regel handelt es sich dabei um den Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer. Im Rahmen der Einkommensteuer sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer dabei nicht mit einzubeziehen. Bei einem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns werden meist 25 % des strittigen Gewinnbetrages angesetzt. Mindestens als Streitwert festgesetzt werden immer 1.000 €.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Finanzgericht beträgt beispielsweise bei einem Streitwert von  10.000 €  784 € bei einem Streitwert von 100.000 € 3.424 € und bei einem Streitwert von 1,0 Mio. € 17.824 €. Bei Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermäßigt sich diese Verfahrensgebühr auf die Hälfte.

Nach Einreichung der Klage muss der Kläger eine vorläufige Gerichtsgebühr in Höhe von 220 € zahlen, die auf die späteren Gerichtskosten angerechnet wird. Nach Abschluss des Verfahrens werden die endgültig zu zahlenden Gerichtskosten durch das Finanzgericht festgesetzt. Gewinnt der Steuerpflichtige den Prozess, muss die Finanzverwaltung dessen Rechtsanwalts-/Steuerberaterkosten (nach RVG) und die Gerichtskosten tragen; verliert der Steuerpflichtige den Finanzgerichtsprozess, muss er diese Verfahrenskosten selbst zahlen. Gewinnt der Steuerpflichtige den Prozess zum Teil, werden die Kosten zwischen ihm und der Finanzverwaltung aufgeteilt.

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